Stiftungsrecht: Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung

Wer sein Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck widmen will, kann es in eine Stiftung einbringen. In Betracht kommen eine selbständige und eine unselbständige Stiftung.

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Selbständige Stiftung

Gesetzlicher Regelfall ist die selbständige Stiftung. Sie entsteht durch ein Stiftungsgeschäft, eine Stiftungssatzung und die anschließende Anerkennung seitens der zuständigen Landesbehörde. Die Anerkennung setzt unter anderem voraus, dass die Stiftung über ausreichend Vermögen verfügt, um den angestrebten Zweck dauerhaft zu verfolgen. Zulässig ist auch die Errichtung einer Stiftung auf bestimmte Zeit, innerhalb derer das Vermögen für den Stiftungszweck verbraucht wird („Verbrauchsstiftung“); der Zeitraum muss dann aber mindestens zehn Jahre umfassen. Die Stiftungssatzung muss neben dem Zweck und dem Vermögen den Namen und den Sitz der Stiftung festlegen und Regeln für die Bildung des Vorstandes treffen. Mit der behördlichen Anerkennung ist die Stiftung rechtsfähig. Sie kann also – vertreten durch ihren Vorstand – in eigenem Namen Rechtsgeschäfte tätigen. Auf diese Weise kann der Stifter sicherstellen, dass ein Vermögen dauerhaft einem bestimmten gemeinnützigen oder privatnützigen Zweck zugutekommt – auch über seinen Tod hinaus.

Unselbständige Stiftung

In der Praxis reichen die Vermögen der Stifter häufig nicht aus, um eine selbständige Stiftung zu gründen. Hierfür gibt es zwar keine festen Mindestgrenzen; die Landesbehörden verlangen aber regelmäßig – je nach verfolgtem Stiftungszweck – einen hohen fünfstelligen oder einen sechsstelligen Betrag. Zudem ist die Errichtung einer selbständigen Stiftung aufgrund der Anforderungen an die Satzung und das Erfordernis der Anerkennung mit zeitlichem und organisatorischem Aufwand verbunden. Manche Stifter entscheiden sich daher zunächst für eine unselbständige Stiftung. Diese ist gesetzlich nicht geregelt. Sie kann mangels Rechtsfähigkeit auch nicht eigenständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Vielmehr wird das Stiftungsvermögen durch einen Treuhänder verwaltet. Im Stiftungsgeschäft legt der Stifter neben dem Zweck und dem einzusetzenden Vermögen auch die Person des Verwalters und dessen Befugnisse fest. Regelmäßig fügt der Stifter diesem Stiftungsgeschäft auch eine als solche bezeichnete „Satzung“ bei, obwohl dies für eine unselbständige Stiftung nicht erforderlich ist. Denn anders als die selbständige Stiftung bedarf die unselbständige nicht der Anerkennung. Vielmehr basiert die unselbständige Stiftung auf einem „normalen“ schuldrechtlichen Vertrag oder einer Verfügung von Todes wegen.

Stiftung durch letztwillige Verfügung

Der Stifter kann etwa in einem Testament oder in einem Erbvertrag verfügen, dass sein Vermögen nach seinem Tode ganz oder teilweise für den von ihm bestimmten Zweck eingesetzt wird. Zu Lebzeiten kann der Stifter ein Vermögen unentgeltlich einem anderen zuwenden und diese Zuwendung mit der Auflage versehen, dass das Vermögen nur zu einem bestimmten Zweck verwendet werden darf (Schenkung unter Auflage). Zuwendungsempfänger kann sowohl eine Privatperson als auch eine juristische Person sein, etwa ein Verein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine selbständige Stiftung.

Stiftung durch Treuhandvertrag

Häufig erfolgt die Gründung einer unselbständigen Stiftung durch einen Treuhandvertrag. Darin vereinbaren Stifter und Treuhänder die Verwaltung des Vermögens zu einem bestimmten Zweck. Erhält der Treuhänder für seine Tätigkeit eine Vergütung, so handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wird er unentgeltlich tätig, so gelten die Vorschriften des Auftragsrechts. Demnach ist der Treuhänder grundsätzlich an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. Die Stifter können vom Treuhänder jederzeit Auskunft über die Verwendung des Treuhandvermögens verlangen (Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 6. März 2014, Aktenzeichen 1 W 2/14).

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OLG Naumburg“ von Olaf Meister (Olaf2) – Eigenes Werk. Lizenziert unter GFDL über Wikimedia Commons.

Begriff „Stiftung“

Sowohl die selbständige als auch die unselbständige Stiftung basieren auf dem Stiftungsgeschäft des Stifters. Bei der Auslegung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung ist auf den objektiven Stifterwillen abzustellen, wie er in den maßgeblichen Dokumenten und – im Falle einer selbständigen Stiftung – im Anerkennungsverfahren zum Ausdruck kommt (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2003, Aktenzeichen 5 U 162/02). Welche Rechtsform der Stifter anstrebt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Das Wort „Stiftung“ allein gibt hierfür keinen ausreichenden Anhaltspunkt, denn der Begriff findet sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige Stiftung Verwendung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. Oktober 1972, Aktenzeichen BReg 2 Z 56/72). So darf sich auch der Treuhänder einer unselbständigen Stiftung selbst als „Stiftung“ bezeichnen, sofern er aufgrund eines Treuhandvertrages wirksam an einen Stiftungszweck gebunden ist.

Treuhänder kann jede juristische oder natürliche Person sein, die vom Stifter als geeignet angesehen wird, das Vermögen fiduziarisch zu verwalten. Oft überträgt der Stifter diese Aufgabe einer Person seines Vertrauens aus seinem privaten Umfeld. Häufig finden sich in der Praxis auch „Dachstiftungen“ in Form einer juristischen Person, etwa einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Solche „Dachstiftungen“ übernehmen für unselbständige Stiftungen die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die notwendige Organisation. Auf diese Weise kann eine unselbständige Stiftung ihren Zweck dauerhaft verfolgen, ohne eine eigene Organisation etablieren und unterhalten zu müssen. Denkbar ist auch, dass der Stifter die unselbständige Stiftung als ein Zwischenstadium auf dem Weg zu einer selbständigen Stiftung sieht. Das ist etwa der Fall, wenn aufgrund fehlenden Vermögens zunächst nur eine unselbständige Stiftung in Betracht kommt, die aber nach Anwachsen des Vermögens in eine selbständige Stiftung umgewandelt werden kann und soll.

Oberlandesgericht Stuttgart.JPGOberlandesgericht Stuttgart“ von TresckowEigenes Werk. Lizenziert unter CC BY 3.0 über Wikimedia Commons. Das Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet in der Berufung über Urteile des Landgerichts Stuttgart (Abbildung)

Von der unselbständigen zur selbständigen Stiftung

Der Stifter kann schon im Stiftungsgeschäft festlegen, dass sein zunächst nur treuhänderisch gebundenes Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen in eine selbständige Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt werden soll. Dem Treuhänder obliegt es dann – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Stifter – zur festgelegten Zeit eine selbständige Stiftung zu gründen und das verwaltete Vermögen in diese einzubringen. Dabei empfiehlt es sich, die Voraussetzungen der Umwandlung so konkret wie möglich zu regeln. Unterbleibt eine klare Regelung, so führt dies in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, welche die Errichtung einer selbständigen Stiftung verzögern oder sogar gänzlich verhindern können. Dies gilt vor allem dann, wenn mehrere Stifter vorhanden sind, die sich ursprünglich einig waren, später aber unterschiedliche Ansichten vertreten, was den Zeitpunkt oder die Voraussetzungen der Überführung in eine selbständige Stiftung betrifft.

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Weisungen der Stifter

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Stiftungsgeschäft, ist der Treuhänder aufgrund des fiduziarischen Charakters des Treuhandvertrages grundsätzlich an die Weisungen der Stifter gebunden. Dieser Grundsatz hilft aber nicht viel weiter, wenn die Stifter ihrerseits uneinig sind und daher keine einheitlichen Weisungen erteilen. So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.01.2015 (Aktenzeichen III ZR 434/13), dass die Weisung eines von zwei Stiftern nicht genüge, um den Treuhänder zu einer Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung zu verpflichten. Im konkreten Fall war im Treuhandvertrag zwar vorgesehen, dass die zunächst unselbständige Stiftung bei ausreichender Kapitalausstattung in eine selbständige Stiftung überführt werden solle. Weder der Treuhandvertrag selbst noch die beigefügte Stiftungssatzung enthielten jedoch hinreichend konkrete Vorgaben, wie die zu gründende selbständige Stiftung ausgestaltet sein soll. In diesem Fall, so der Bundesgerichtshof, müssen die Stifter gemeinschaftlich konkrete Weisungen erteilen. Dies folge schon daraus, dass die Stifter untereinander regelmäßig eine Rechtsgemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, so dass Erklärungen gegenüber dem Treuhänder nur gemeinschaftlich erfolgen können. Selbst wenn, so der Bundesgerichtshof weiter, im Einzelfall die Rechtsgemeinschaft mit Stimmenmehrheit über die Verwaltung des gemeinsamen Gegenstandes bestimmen könne, so sei diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht erfüllt, weil von zwei Stiftern einer die Zustimmung verweigerte.

Im Übrigen dürfte es sich bei der Umwandlung einer unselbständigen fiduziarischen Stiftung in eine selbständige Stiftung regelmäßig um ein Grundlagengeschäft handeln, welches in Ermangelung abweichender Regelungen im Stiftungsgeschäft oder der Satzung von allen Stiftern gemeinschaftlich beschlossen werden muss. Denn meist enden mit Erlangung der Rechtsfähigkeit der neuen, selbständigen Stiftung die ursprüngliche unselbständige Stiftung und damit auch die darauf bezogene Rechtsgemeinschaft der Stifter.

Gestaltung des Stiftungsgeschäftes

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterstreicht die Bedeutung eindeutiger Regelungen im Stiftungsgeschäft. Wer im ersten Schritt eine unselbständige Stiftung gründet, sollte im Treuhandvertrag und/oder der beigefügten Stiftungssatzung eindeutig zum Ausdruck bringen, unter welchen Voraussetzungen der Treuhänder zu einer Überführung des Vermögens in eine selbständige Stiftung berechtigt und verpflichtet ist. Auch wenn im Zeitpunkt der Gründung einer unselbständigen Stiftung ungewiss ist, ob es je zu einer solchen Überführung kommen wird und diese gegebenenfalls noch in weiter Ferne liegt, kann der Stifter durch eindeutige Regelungen spätere Ungewissheiten vermeiden. Hierfür sollte der Stifter nicht nur klare Kriterien benennen, anhand derer sich der Treuhänder wie auch ein etwaiger Erbe des Stifters orientieren kann; vielmehr sollte auch unmissverständlich geregelt sein, wer berechtigt ist, dem Treuhänder in nie ganz auszuschließenden Zweifelsfällen Weisungen zu erteilen.

Wirtschaftsrecht: Projektzusammenarbeit – Austauschvertrag oder Gesellschaft?

Die zunehmende Spezialisierung von Unternehmen befördert den Trend zur Kooperation in einzelnen Projekten. Bei einer solchen Projektzusammenarbeit bringen mehrere Spezialisten ihre jeweiligen Leistungen ein und teilen sich die Erträge. Ist die Zusammenarbeit auf Dauer angelegt, gründen die Partner häufig ein Gemeinschaftsunternehmen („Joint Venture“) in Form einer rechtlich eigenständigen Gesellschaft. Hierfür kommen namentlich die klassische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine GmbH & Co. KG oder eine Aktiengesellschaft (AG) in Betracht. Eine zeitlich begrenzte Zusammenarbeit in einem Einzelprojekt rechtfertigt aber kaum den Aufwand zur Gründung einer Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Kleinere und mittelständische Unternehmen wollen regelmäßig zwar punktuell zusammenarbeiten, nicht aber darüber hinausgehende Strukturen mit weiterem (Verwaltungs-) Aufwand schaffen. Sie regeln daher die Zusammenarbeit in einem Projektvertrag. Darin wird regelmäßig das gemeinsame Projekt beschrieben, die wechselseitigen Beiträge festgelegt und ein Verteilungsschlüssel für den zu erwartenden Gewinn vereinbart. Ansonsten soll aus Sicht der Beteiligten möglichst alles bleiben, wie es ist.

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Ungewollte Gesellschaftsgründung

Das ist aber – entgegen der Erwartung der Beteiligten – häufig nicht der Fall: Denn regelmäßig gründen die beteiligten Unternehmen mit einem solchen Projektvertrag eine neue Gesellschaft. Hierfür genügt es, dass sich mindestens zwei Parteien dazu verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Namentlich wenn gemeinsame Beiträge und eine gemeinsame Beteiligung an Gewinn und Verlust vereinbart werden, liegt nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Gesellschaft vor. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien eine Gesellschaft gründen wollten oder an diese Möglichkeit überhaupt gedacht haben. Die Rechtsfolgen treten vielmehr kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen einer Gesellschaft vorliegen. So kann eine Projektzusammenarbeit je nach Ausgestaltung dazu führen, dass die Beteiligten – gewollt oder ungewollt – eine offene Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine stille Gesellschaft bilden.

Marius Breucker Doppelte Herausforderung: Gestaltung des Projektes und der Zusammenarbeit

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Offene Handelsgesellschaft

Verfolgen die Partner im Projekt einen gemeinsamen Zweck unter einer einheitlichen Firma, liegt eine offene Handelsgesellschaft (oHG) im Sinne des Handelsgesetzbuchs vor. Eine solche oHG muss zwar zum Handelsregister angemeldet werden; sie ist aber als Gesellschaft auch schon (rechts-) wirksam, wenn sie faktisch tätig wird. Die Eintragung im Handelsregister ist also nicht konstitutiv. Die oHG kann eigenes (Gesellschafts-) Vermögen erwerben. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn die Gesellschaft unter der gemeinsamen Firma Verträge mit Dritten abschließt. Für die eingegangenen Verbindlichkeiten haftet dann die oHG. Zudem haften die jeweiligen Gesellschafter – also die beteiligten Unternehmen – selbst. Zur Geschäftsführung und zur Vertretung der oHG gegenüber Dritten ist jeder Gesellschafter ermächtigt. Auch im Übrigen gelten die gesetzlichen gesellschaftsrechtlichen Regeln, sofern die Parteien nicht in einem Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Die Projektbeteiligten haben aber meist keinen „Gesellschaftsvertrag“, da sie beim Abschluss des „Projektvertrages“ nicht an die Gründung einer Gesellschaft gedacht haben. Somit fehlt es regelmäßig an einer bewussten Gestaltung des Gesellschaftsrechtsverhältnisses.

Marius Breucker - Projektvertrag_Deckblatt_Stuttgart

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wenn die Parteien zwar inhaltlich zusammenarbeiten und gemeinsam auftreten, dabei aber auf eine gemeinsame Firma verzichten, so liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor. Zu deren Gründung bedarf es weder einer bestimmten Form noch einer Eintragung. Formbedürftig sind allenfalls die Rechtsgeschäfte, mit denen die Gesellschafter ihre Leistungen einbringen, etwa wenn ein Grundstück übertragen werden soll. Konsequenz einer GbR ist unter anderem, dass der erwirtschaftete Erlös allen Gesellschaftern gemeinsam „zur gesamten Hand“ zusteht. Die Projektpartner bilden also eine Gesamthandsgemeinschaft. Gegenüber Dritten wird die GbR gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter vertreten. Verträge mit Geschäftspartnern gelten für die GbR, nicht aber im Verhältnis zu den einzelnen Unternehmen. Wie bei der oHG haften neben der GbR als solcher auch die Einzelunternehmen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Verzichten die Projektpartner auf einen gemeinsamem Außenauftritt, so schließt das die Gründung einer Gesellschaft nicht aus: Wenn nach außen nur ein Partner auftritt, weil er etwa über die maßgeblichen Kundenbeziehungen oder die für den Betrieb erforderlichen Genehmigungen verfügt, so kann gleichwohl eine Gesellschaft vorliegen. Maßgeblich ist wiederum, ob die Parteien die Förderung eines gemeinsamen Zwecks vereinbart haben. Ist das der Fall, liegt eine Innengesellschaft vor. Im Verhältnis der Projektbeteiligten untereinander gelten dann die gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Gegenüber Dritten wird dagegen nur der Gesellschafter Vertragspartner, der nach außen in eigenem Namen auftritt.

Stille Gesellschaft

Wenn der nach außen allein auftretende Projektpartner ein Handelsgewerbe betreibt, so liegt eine „stille Gesellschaft“ im Sinne des Handelsgesetzbuches vor. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sich ein Projektpartner mit einer Einlage am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Die Einlage kann auch in der Einbringung von Know-how, Dienstleistungen oder Werkleistungen bestehen. Folge der stillen Gesellschaft ist unter anderem – sofern nichts anderes vereinbart wird – eine Gewinn- und Verlustbeteiligung und ein Kontrollrecht des stillen Gesellschafters etwa durch Einsichtnahme in die Bücher des Partners. Bei Beendigung der Gesellschaft gelten die gesellschaftsrechtlichen Regeln zur Auseinandersetzung.

Alternative: Austauschvertrag

Häufig ist die kraft Gesetzes eintretende Gründung einer Gesellschaft den Projektpartnern nicht bewusst und von ihnen auch nicht gewollt. Denn eine Gesellschaft führt neben den vertragsrechtlichen auch zu steuerrechtlichen und bilanziellen Implikationen. Die Beteiligten können die Gründung einer Gesellschaft unter Beibehaltung der gewünschten Synergieeffekte vermeiden, wenn sie den Vertrag als Austauschverhältnis gestalten. Maßgeblich ist dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Die Bezeichnung der Zusammenarbeit allein ist nicht entscheidend. Vielmehr sind alle vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Umsetzung in den Blick zu nehmen. Bei Beginn der Partnerschaft kommt der Vertragsgestaltung eine entscheidende Rolle zu. Später müssen die getroffenen Regelungen auch entsprechend „gelebt“ werden. Zu berücksichtigen sind zahlreiche, von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterien:

Abgrenzungskriterien Gesellschaftsverhältnis / Austauschverhältnis

Die Förderung eines gemeinsamen Zweckes spricht für eine Gesellschaft. Dagegen verfolgen die Unternehmen beim Austauschverhältnis jeweils eigene Ziele, die sich in Form von Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Ein solches Austauschverhältnis schließt nicht aus, dass im Ergebnis – wie regelmäßig bei einem Vertrag – beide Seiten „profitieren“. Auch kann die Vergütung der Leistung des einen Vertragspartners unter bestimmten Umständen an den Umsatz oder Gewinn des anderen geknüpft werden. In diesem Fall haben beide Seiten wirtschaftlich ein Interesse an einem hohen Umsatz oder Gewinn des einen Partners. Ein solches „partiarisches“ Rechtsverhältnis begründet aber noch keine Gesellschaft, sofern sich das Interesse des einen Teils darauf beschränkt, eine möglichst hohe Vergütung für seine abgrenzbare Leistung zu erhalten. Denn dann verfolgen beide Seiten letztlich ausschließlich eigene Interessen und erbringen eigenständige Leistungen in einem Austauschverhältnis. Dagegen wird bei einer Gewinn- und Verlustbeteiligung von einem Gesellschaftsverhältnis auszugehen sein, da dann das unternehmerische Risiko gemeinsam getragen und damit ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Leistung und Gegenleistung stehen sich dann nicht gegenüber; vielmehr erbringen dann beide Seiten Beiträge zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.

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Wird das Projekt gemeinschaftlich von beiden Seiten mit im wesentlichen gleichen Rechten und Pflichten betrieben, spricht diese Gleichordnung für eine Gesellschaft. Dagegen wird im Austauschverhältnis regelmäßig eine Partei federführend das Projekt betreiben und die andere Partei demgegenüber untergeordnete Leistungen erbringen. Diese Leistung kann etwa in der der Einbringung von Diensten oder Werkleistungen oder von Know-how und Expertise (Beratung) bestehen. Denkbar ist auch die Bereitstellung von Räumen oder Material, für die der Leistende einen Mietzins erhält. Je klarer man die zu erbringenden Leistungen definiert und je deutlicher man sie vom eigentlichen, verantwortlichen Betrieb des Projektes abgrenzt, desto eher spricht dies für ein (partiarisches) Austauschverhältnis. Mit diesem, von den Parteien oftmals präferierten Modell ist aber auch der Verlust an Kontrollrechten des „untergeordneten“ Projektbeteiligten verbunden. Denn eine Einsicht in Bücher oder eine gemeinsame Geschäftsführung ist beim Austauschverhältnis nicht vorgesehen.

Entscheidung vor Vertragsgestaltung

Ob eine gesellschaftsrechtliche oder partiarische Ausgestaltung einer Projektzusammenarbeit besser ist, lässt sich nicht generell sagen. Maßgeblich sind die Ziele der Projektbeteiligten und die individuellen Umstände. Entscheidend ist, dass im Vorfeld eine bewusste Entscheidung über die gewünschte Art und Weise der Zusammenarbeit getroffen und der Vertrag entsprechend gestaltet wird, um spätere unliebsame Überraschungen auszuschließen.