Wer sein Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck widmen will, kann es in eine Stiftung einbringen. In Betracht kommen eine selbständige und eine unselbständige Stiftung.
Selbständige Stiftung
Gesetzlicher Regelfall ist die selbständige Stiftung. Sie entsteht durch ein Stiftungsgeschäft, eine Stiftungssatzung und die anschließende Anerkennung seitens der zuständigen Landesbehörde. Die Anerkennung setzt unter anderem voraus, dass die Stiftung über ausreichend Vermögen verfügt, um den angestrebten Zweck dauerhaft zu verfolgen. Zulässig ist auch die Errichtung einer Stiftung auf bestimmte Zeit, innerhalb derer das Vermögen für den Stiftungszweck verbraucht wird („Verbrauchsstiftung“); der Zeitraum muss dann aber mindestens zehn Jahre umfassen. Die Stiftungssatzung muss neben dem Zweck und dem Vermögen den Namen und den Sitz der Stiftung festlegen und Regeln für die Bildung des Vorstandes treffen. Mit der behördlichen Anerkennung ist die Stiftung rechtsfähig. Sie kann also – vertreten durch ihren Vorstand – in eigenem Namen Rechtsgeschäfte tätigen. Auf diese Weise kann der Stifter sicherstellen, dass ein Vermögen dauerhaft einem bestimmten gemeinnützigen oder privatnützigen Zweck zugutekommt – auch über seinen Tod hinaus.
Unselbständige Stiftung
In der Praxis reichen die Vermögen der Stifter häufig nicht aus, um eine selbständige Stiftung zu gründen. Hierfür gibt es zwar keine festen Mindestgrenzen; die Landesbehörden verlangen aber regelmäßig – je nach verfolgtem Stiftungszweck – einen hohen fünfstelligen oder einen sechsstelligen Betrag. Zudem ist die Errichtung einer selbständigen Stiftung aufgrund der Anforderungen an die Satzung und das Erfordernis der Anerkennung mit zeitlichem und organisatorischem Aufwand verbunden. Manche Stifter entscheiden sich daher zunächst für eine unselbständige Stiftung. Diese ist gesetzlich nicht geregelt. Sie kann mangels Rechtsfähigkeit auch nicht eigenständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Vielmehr wird das Stiftungsvermögen durch einen Treuhänder verwaltet. Im Stiftungsgeschäft legt der Stifter neben dem Zweck und dem einzusetzenden Vermögen auch die Person des Verwalters und dessen Befugnisse fest. Regelmäßig fügt der Stifter diesem Stiftungsgeschäft auch eine als solche bezeichnete „Satzung“ bei, obwohl dies für eine unselbständige Stiftung nicht erforderlich ist. Denn anders als die selbständige Stiftung bedarf die unselbständige nicht der Anerkennung. Vielmehr basiert die unselbständige Stiftung auf einem „normalen“ schuldrechtlichen Vertrag oder einer Verfügung von Todes wegen.
Stiftung durch letztwillige Verfügung
Der Stifter kann etwa in einem Testament oder in einem Erbvertrag verfügen, dass sein Vermögen nach seinem Tode ganz oder teilweise für den von ihm bestimmten Zweck eingesetzt wird. Zu Lebzeiten kann der Stifter ein Vermögen unentgeltlich einem anderen zuwenden und diese Zuwendung mit der Auflage versehen, dass das Vermögen nur zu einem bestimmten Zweck verwendet werden darf (Schenkung unter Auflage). Zuwendungsempfänger kann sowohl eine Privatperson als auch eine juristische Person sein, etwa ein Verein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine selbständige Stiftung.
Stiftung durch Treuhandvertrag
Häufig erfolgt die Gründung einer unselbständigen Stiftung durch einen Treuhandvertrag. Darin vereinbaren Stifter und Treuhänder die Verwaltung des Vermögens zu einem bestimmten Zweck. Erhält der Treuhänder für seine Tätigkeit eine Vergütung, so handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wird er unentgeltlich tätig, so gelten die Vorschriften des Auftragsrechts. Demnach ist der Treuhänder grundsätzlich an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. Die Stifter können vom Treuhänder jederzeit Auskunft über die Verwendung des Treuhandvermögens verlangen (Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 6. März 2014, Aktenzeichen 1 W 2/14).
„OLG Naumburg“ von Olaf Meister (Olaf2) – Eigenes Werk. Lizenziert unter GFDL über Wikimedia Commons.
Begriff „Stiftung“
Sowohl die selbständige als auch die unselbständige Stiftung basieren auf dem Stiftungsgeschäft des Stifters. Bei der Auslegung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung ist auf den objektiven Stifterwillen abzustellen, wie er in den maßgeblichen Dokumenten und – im Falle einer selbständigen Stiftung – im Anerkennungsverfahren zum Ausdruck kommt (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2003, Aktenzeichen 5 U 162/02). Welche Rechtsform der Stifter anstrebt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Das Wort „Stiftung“ allein gibt hierfür keinen ausreichenden Anhaltspunkt, denn der Begriff findet sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige Stiftung Verwendung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. Oktober 1972, Aktenzeichen BReg 2 Z 56/72). So darf sich auch der Treuhänder einer unselbständigen Stiftung selbst als „Stiftung“ bezeichnen, sofern er aufgrund eines Treuhandvertrages wirksam an einen Stiftungszweck gebunden ist.
Treuhänder kann jede juristische oder natürliche Person sein, die vom Stifter als geeignet angesehen wird, das Vermögen fiduziarisch zu verwalten. Oft überträgt der Stifter diese Aufgabe einer Person seines Vertrauens aus seinem privaten Umfeld. Häufig finden sich in der Praxis auch „Dachstiftungen“ in Form einer juristischen Person, etwa einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Solche „Dachstiftungen“ übernehmen für unselbständige Stiftungen die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die notwendige Organisation. Auf diese Weise kann eine unselbständige Stiftung ihren Zweck dauerhaft verfolgen, ohne eine eigene Organisation etablieren und unterhalten zu müssen. Denkbar ist auch, dass der Stifter die unselbständige Stiftung als ein Zwischenstadium auf dem Weg zu einer selbständigen Stiftung sieht. Das ist etwa der Fall, wenn aufgrund fehlenden Vermögens zunächst nur eine unselbständige Stiftung in Betracht kommt, die aber nach Anwachsen des Vermögens in eine selbständige Stiftung umgewandelt werden kann und soll.
„Oberlandesgericht Stuttgart“ von Tresckow – Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY 3.0 über Wikimedia Commons. Das Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet in der Berufung über Urteile des Landgerichts Stuttgart (Abbildung)
Von der unselbständigen zur selbständigen Stiftung
Der Stifter kann schon im Stiftungsgeschäft festlegen, dass sein zunächst nur treuhänderisch gebundenes Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen in eine selbständige Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt werden soll. Dem Treuhänder obliegt es dann – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Stifter – zur festgelegten Zeit eine selbständige Stiftung zu gründen und das verwaltete Vermögen in diese einzubringen. Dabei empfiehlt es sich, die Voraussetzungen der Umwandlung so konkret wie möglich zu regeln. Unterbleibt eine klare Regelung, so führt dies in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, welche die Errichtung einer selbständigen Stiftung verzögern oder sogar gänzlich verhindern können. Dies gilt vor allem dann, wenn mehrere Stifter vorhanden sind, die sich ursprünglich einig waren, später aber unterschiedliche Ansichten vertreten, was den Zeitpunkt oder die Voraussetzungen der Überführung in eine selbständige Stiftung betrifft.
Weisungen der Stifter
Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Stiftungsgeschäft, ist der Treuhänder aufgrund des fiduziarischen Charakters des Treuhandvertrages grundsätzlich an die Weisungen der Stifter gebunden. Dieser Grundsatz hilft aber nicht viel weiter, wenn die Stifter ihrerseits uneinig sind und daher keine einheitlichen Weisungen erteilen. So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.01.2015 (Aktenzeichen III ZR 434/13), dass die Weisung eines von zwei Stiftern nicht genüge, um den Treuhänder zu einer Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung zu verpflichten. Im konkreten Fall war im Treuhandvertrag zwar vorgesehen, dass die zunächst unselbständige Stiftung bei ausreichender Kapitalausstattung in eine selbständige Stiftung überführt werden solle. Weder der Treuhandvertrag selbst noch die beigefügte Stiftungssatzung enthielten jedoch hinreichend konkrete Vorgaben, wie die zu gründende selbständige Stiftung ausgestaltet sein soll. In diesem Fall, so der Bundesgerichtshof, müssen die Stifter gemeinschaftlich konkrete Weisungen erteilen. Dies folge schon daraus, dass die Stifter untereinander regelmäßig eine Rechtsgemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, so dass Erklärungen gegenüber dem Treuhänder nur gemeinschaftlich erfolgen können. Selbst wenn, so der Bundesgerichtshof weiter, im Einzelfall die Rechtsgemeinschaft mit Stimmenmehrheit über die Verwaltung des gemeinsamen Gegenstandes bestimmen könne, so sei diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht erfüllt, weil von zwei Stiftern einer die Zustimmung verweigerte.
Im Übrigen dürfte es sich bei der Umwandlung einer unselbständigen fiduziarischen Stiftung in eine selbständige Stiftung regelmäßig um ein Grundlagengeschäft handeln, welches in Ermangelung abweichender Regelungen im Stiftungsgeschäft oder der Satzung von allen Stiftern gemeinschaftlich beschlossen werden muss. Denn meist enden mit Erlangung der Rechtsfähigkeit der neuen, selbständigen Stiftung die ursprüngliche unselbständige Stiftung und damit auch die darauf bezogene Rechtsgemeinschaft der Stifter.
Gestaltung des Stiftungsgeschäftes
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterstreicht die Bedeutung eindeutiger Regelungen im Stiftungsgeschäft. Wer im ersten Schritt eine unselbständige Stiftung gründet, sollte im Treuhandvertrag und/oder der beigefügten Stiftungssatzung eindeutig zum Ausdruck bringen, unter welchen Voraussetzungen der Treuhänder zu einer Überführung des Vermögens in eine selbständige Stiftung berechtigt und verpflichtet ist. Auch wenn im Zeitpunkt der Gründung einer unselbständigen Stiftung ungewiss ist, ob es je zu einer solchen Überführung kommen wird und diese gegebenenfalls noch in weiter Ferne liegt, kann der Stifter durch eindeutige Regelungen spätere Ungewissheiten vermeiden. Hierfür sollte der Stifter nicht nur klare Kriterien benennen, anhand derer sich der Treuhänder wie auch ein etwaiger Erbe des Stifters orientieren kann; vielmehr sollte auch unmissverständlich geregelt sein, wer berechtigt ist, dem Treuhänder in nie ganz auszuschließenden Zweifelsfällen Weisungen zu erteilen.