Vereinsrecht: Vertretungsbefugnis des Vorstandes für Austritt aus Mitgliedsverband

Viele Vereine sind zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks in einem übergeordneten Verband organisiert. Dies gilt etwa für Fußballvereine, die Mitglied in ihrem jeweiligen Landesverband sind – zum Beispiel im Württembergischen Fußballverband. Andere Sportarten kennen auch eine direkte Mitgliedschaft der Vereine im Bundesverband. So sind etwa die Hockeyvereine zusätzlich zu den Landesverbänden Mitglieder im Deutschen Hockeybund (DHB).

Im Deutschen Schachbund sind die Landesschachverbände organisiert. Deren Mitglieder sind die Schachvereine.

Im Deutschen Schachbund sind die Landesschachverbände organisiert. Deren Mitglieder sind die Schachvereine.

Vertretung des Vereins

Im Verhältnis des Vereins zum Verband auf Landes- und Bundesebene stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Vorstand den Verein vertreten kann. Dies gilt namentlich für Erklärungen über den Eintritt oder den Austritt aus dem Verband. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft in einem Verband unterliegt als grundlegende Vereinsangelegenheit regelmäßig der Entscheidungskompetenz der Mitgliederversammlung. So sehen die Vereinssatzungen oft ausdrücklich vor, dass die Mitgliederversammlung als höchstes Organ für Beschlüsse über die Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden zuständig ist. Von der Binnenorganisationen des Vereins zu unterscheiden ist aber die Frage, ob und inwieweit der Vorstand nach außen den Verein wirksam vertreten kann.

Der Bundesgerichtshof hatte mehrfach über die Frage zu entscheiden, ob der vertretungsbefugte Vereinsvorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung den Austritt des Vereins aus einem Verband erklären kann.

Eindeutige Regelung der Vertretung

Den Grundsatz regelt § 26 Abs. 2 S. 1 BGB: Demnach ist der Vorstand grundsätzlich umfassend zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Verein kann aber die Vertretungsbefugnis gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Satzung mit Wirkung gegenüber Dritten beschränken. Eine solche Beschränkung muss aber eindeutig sein. Die Satzung muss zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes handelt. Dagegen genügt die allgemeine Regelung, wonach grundlegende Fragen von der Mitgliederversammlung zu entscheiden sind, nicht, um die Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes nach außen zu begrenzen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. April 1980 (Aktenzeichen II ZR 193/79). Eine klare Regelung sei, so der BGH, „deswegen notwendig, weil das vereinsrechtliche Innenverhältnis und die Vertretungsmacht nicht nur in persönlicher […], sondern auch in sachlicher Hinsicht auseinanderfallen können.“ Im Interesse des Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit gegenüber Dritten „genügt für die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstandes einschränkende Regelung getroffen wird, wenn nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass damit auch die Vertretungsmacht beschränkt werden soll“.

BGH - Palais 2.JPG
BGH – Palais 2“ von ComQuatEigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons.

Vorrangiges Kriterium: Rechtssicherheit

Die grundlegende Entscheidung zugunsten der Rechtssicherheit bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. April.1996 (Aktenzeichen II ZR 56/95): Auch wenn eine Vereinssatzung „die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft“ beim jeweiligen Bundesverband vorsehe, sei dies „nicht als eine die Vertretungsmacht des Vorstands des Beklagten einschränkende Bestimmung im Sinne von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen“. Denn, so die Richter des BGH weiter, der Verein könne „den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten nur dann einschränken, wenn die Satzung dies eindeutig zum Ausdruck bringt“. Der Rechtssicherheit gebührt also Vorrang vor der internen Willensbildung des Vereins.

Vertretungsmacht: Welche Erklärungen darf der Vorstand für den Verein abgeben?

Vertretungsmacht: Welche Erklärungen darf der Vorstand für den Verein abgeben?

Anforderungen an Satzungsgestaltung

Die Rechtsprechung erscheint überzeugend: Der Verein hat es selbst in der Hand, in der Satzung eindeutig zu regeln, wozu der Vorstand vertretungsberechtigt ist und welchen Beschränkungen diese Vertretungsmacht unterliegt. Es kann einem Dritten zwar zugemutet werden, sich Kenntnis über die Vertretungsmacht des Vorstandes zu verschaffen. Es würde aber die Anforderungen an den Rechtsverkehr überspitzen, wenn bei jeder Erklärung eines Vereinsvorstandes die gesamte Satzung darauf hin überprüft werden müsste, ob sich aus Regelungen, die nicht im Zusammenhang mit der Vertretungsmacht stehen, implizit die Beschränkung der Vertretungsmacht ergeben könnte. Dies wäre letztlich auch nicht im Interesse der Handlungsfähigkeit der Vereine.

Vereinsrecht: Grundsätzlich vertritt der Vorstand den Verein umfassend.

Vereinsrecht: Grundsätzlich vertritt der Vorstand den Verein umfassend.

Bei der Gestaltung von Vereinssatzungen ist mithin darauf zu achten, ob eine Regelung das Innenleben des Vereins organisieren oder darüber hinaus auch die Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen beschränken soll. Letzteres muss in der Satzung inhaltlich und sprachlich eindeutig zum Ausdruck kommen.

Befristung von Arbeitsverträgen im Profi-Fußball

Profi-Fußballvereine stellen Trainer und Spieler regelmäßig nur befristet ein. Während bei Trainern Ein- oder Zweijahresverträge üblich sind, werden Spieler gerne auch für eine längere Laufzeit verpflichtet. Auf diese Weise versuchen die Vereine, sich die Tätigkeit von hoffnungsvollen Talenten langfristig zu sichern oder jedenfalls eine Abfindungssumme zu erhalten, wenn die Spieler später zu einem anderen Verein wechseln sollten.

Befristung bedarf eines sachlichen Grundes

Befristungen sind unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig. Für eine Befristung ist grundsätzlich ein sachlicher Grund erforderlich. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer durch Befristungen umgangen wird. Denn bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes bedarf auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes. Ein Sachgrund für eine Befristung kann etwa in einem lediglich vorübergehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung bestehen. Auch im Anschluss an eine Berufsausbildung oder bei Einstellung lediglich zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers darf der Arbeitsvertrag befristet werden. Diese Gründe liegen bei einem dauerhaften Profibetrieb nicht vor, da der teilnehmende Verein für seine Mannschaft dauerhaft Trainer und Spieler benötigt.

Befristung aufgrund „Verschleißes“

Ein sachlicher Befristungsgrund kann durch die Eigenart der Arbeitsleistung begründet sein. Hierunter kann der „Verschleiß“ des Beschäftigten fallen. Unter diesem Aspekt lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen Anstellungsverträge mit Trainern auch dann wirksam befristen, wenn sie über zwei Jahre hinaus gelten sollen. Dem liegt die sportpsychologische Erkenntnis zugrunde, dass ein Trainer die Spieler aufgrund wechselseitiger Gewöhnung nach mehreren Jahren unter Umständen nicht mehr hinreichend motivieren kann. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 19. Juni 1986, dass der „Verschleiß“ eines Trainers einen sachlichen Grund zur Befristung sowohl bei Einzel- als auch bei Mannschaftssportarten bilden könne. Das höchste deutsche Arbeitsgericht verwies auf „gruppendynamische Prozesse“ und den Umstand, dass „die Effektivität des Trainers und der daraus folgende Erfolg der von ihm betreuten Sportler nur zum Teil von seinem Ausbildungs- und Wissensstand“ abhängt.

Im Urteil vom 29. Oktober 1998 vermied das Bundesarbeitsgericht eine Stellungnahme, ob an der Rechtsprechung aus dem Jahr 1986 festgehalten werde. Stattdessen stellte es darauf ab, dass eine Befristung eines Trainervertrages wegen eines Verschleißtatbestandes jedenfalls nur zulässig sein könne, wenn die Befristung überhaupt geeignet sei, „der Gefahr eines Verschleißes in der Beziehung zwischen dem Trainer und den zu betreuenden Sportlern wirksam vorzubeugen“. Dies war im konkreten Fall zu verneinen, da es sich um einen Stützpunkttrainer für Nachwuchstalente mit einer Verweildauer von maximal zwei bis drei Jahren handelte. Da also die Sportler wechselten, konnte sich die Motivationsfähigkeit des Trainers nicht abnutzen. Diese Überlegung bestätigte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. April 1999 im Falle eines Kanu-Nachwuchstrainers: „Die Befristung des Arbeitsvertrages eines Sporttrainers kann nicht darauf gestützt werden, die Fähigkeit zur Motivation der anvertrauten Sportler lasse regelmäßig nach, wenn die zu betreuenden Sportler ohnehin während der vorgesehenen Befristungsdauer wechseln“.

Demnach können die Vereine – wenn die Rechtsprechung an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1986 festhält – den Arbeitsvertrag eines „normalen“ Trainers mit Hinweis auf den Verschleißtatbestand wirksam befristen. Dagegen sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz keine Möglichkeit vor, den Anstellungsvertrag eines Spielers zu befristen. Denn etwaige „Abnutzungserscheinungen“ oder gar fehlende Motivation nach einigen Jahren Beschäftigung können in jedem Beruf auftreten und sind keine besonderen „Eigenarten“ der Arbeitsleistung eines Profifußballers, die eine Befristung rechtfertigen würden.

Arbeitsrecht im Sport

Befristung wegen begrenzter Leistungsfähigkeit

Denkbar ist bei Spielern eine Befristung aufgrund der altersbedingt abnehmenden physischen und psychischen Leistungsfähigkeit. Denn das Anforderungsprofil des Berufsbildes „Profifußballer“ setzt eine bestimmte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit und –bereitschaft voraus. Allerdings müsste sich dann innerhalb des vorgesehenen Vertragszeitraumes nach sportmedizinischen Erkenntnissen eine relevante Verschlechterung der Leistungsfähigkeit einstellen. Dies ist in der Regel schwer zu prognostizieren, da es keine feste „Altersgrenze“ für Profifußballer gibt. Die immer bestehende Verletzungsgefahr bildet hingegen keinen zulässigen Befristungsgrund, denn ein Verein darf schon aus Gründen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht dem beschäftigten Sportler keine Leistungen abverlangen, deren Erfüllung binnen kurzer Zeit die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Der Profifußball beruft sich teilweise darauf, die Befristung von Spielerverträgen sei branchenüblich. Allein die Üblichkeit eines Vorgehens kann aber den gesetzlich geforderten sachlichen Grund nicht ersetzen. Vielmehr gilt umgekehrt: Bildet die Eigenart der Arbeitsleistung in einer bestimmten Branche einen sachlichen Grund für eine Befristung, so werden solche Befristungen in der Praxis häufig erfolgen und damit „üblich“.

Befristung bis zu zwei Jahren ohne Sachgrund

Für kurzfristige Beschäftigungen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz die Möglichkeit einer Befristung ohne sachlichen Grund vor. Zweijahresverträge können die Vereine mit Trainern und Spielern also ohne Einschränkung abschließen. Auch der Abschluss eines Einjahresvertrages mit Verlängerung um ein weiteres Jahr ist ohne Sachgrund zulässig: Die Parteien können ein einmal befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnisses bis zu dreimal befristet verlängern – aber immer nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Befristung ist, dass der Folgevertrag abgeschlossen wird, bevor der vorherige befristete Arbeitsvertrag ausläuft. Nach Ablauf des bestehenden Vertrages ist dagegen die Vereinbarung einer weiteren befristeten Beschäftigung nicht mehr zulässig. Anderes kann nach der Rechtsprechung gelten, wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Beschäftigungsverhältnis eine zeitliche Zäsur von mindestens drei Jahren liegt. Dann kann das neuerliche Arbeitsverhältnis unter Umständen wieder wirksam befristet werden.

 Rechtsfolgen und Konsequenzen

Im Falle einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Es bedarf hierfür keiner zusätzlichen Kündigung. Wird der Arbeitsvertrag aber nach Ablauf der vereinbarten Zeit stillschweigend fortgesetzt, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert. Ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag wirkt sich auch auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung aus: Vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich oder in einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Ansonsten sind die Parteien bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit aneinander gebunden. Eine Ausnahme gilt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes: Liegt etwa ein erheblicher Verstoß gegen die wechselseitigen Pflichten vor, der ein Festhalten am Vertrag unzumutbar erscheinen lässt, so rechtfertigt dies auch während eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine außerordentliche Kündigung. Dies gilt für beide Parteien.

Bücherregal Arbeitsrecht im Sport

Ist die vorgesehen Befristung unwirksam – etwa bei einer sachgrundlosen Befristung über zwei Jahre hinaus -, so ist das Arbeitsverhältnis selbst gleichwohl wirksam. Es gilt dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies wird regelmäßig bei der Befristung von Spielverträgen über eine zweijährige Laufzeit hinaus der Fall sein. Das Arbeitsgericht Mainz bestätigte in seinem Urteil vom März 2015 (Aktenzeichen 3 Ca 1197/14), dass die Befristung eines Spielervertrages – im konkreten Fall mit dem Torhüter des FSV Mainz 05 Heinz Müller – unwirksam ist, wenn sie über zwei Jahre hinausreicht. Der beschäftigte Sportler muss, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer Befristung berufen will, dies spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages im Wege einer Klage vor dem Arbeitsgericht geltend machen.

Lösung über Berufsrecht des Sports?

Im Profifußball besteht ein Bedürfnis, Spieler befristet beschäftigen zu können. Andernfalls würde sich ein Profikader binnen kurzer Zeit so aufblähen, dass die Vereine kaum noch sinnvoll in der Lage wären, die Aufwendungen zu tragen und am Profibetrieb teilzunehmen. Dies wäre letztlich auch nicht im Interesse der Spieler. Indes kann dies nicht dazu führen, dass das geltende Recht nicht angewendet wird. Vielmehr zeigt sich an dieser Stelle – wie auch andernorts –, dass die geltenden Gesetze die Besonderheiten des Berufssports nicht hinreichend berücksichtigen. Gerade im Arbeitsrecht passen die Regeln für „normale“ Arbeitsverhältnisse nicht unbedingt auf die Anstellungsverhältnisse von Spitzensportlern. Das Sportrecht ist also gefordert, passende Lösungen zu entwickeln. Möglichkeiten hierfür sind im Gesetz bereits angelegt: So sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, dass in einem Tarifvertrag branchenspezifische Regeln über die Befristung von Arbeitsverträgen getroffen werden können. Dies wäre das Mittel der Wahl, um auch im Profifußball Regelungen zu finden, die für Vereine und Spieler akzeptabel sind und den Besonderheiten der Branche Berufsfußball Rechnung tragen. Da es bereits Gewerkschaften der Spieler gibt, liegt es in erster Linie an den Profivereinen, durch ein entsprechendes Pendant auf Arbeitgeberseite eine Tariffähigkeit herzustellen. Damit könnten auch andere Problemfelder des Arbeitsrechts angepackt werden, etwa die derzeit hingenommenen, mit geltendem Recht aber nicht vereinbaren Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz.

 

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