Stiftungsrecht: Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung

Wer sein Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck widmen will, kann es in eine Stiftung einbringen. In Betracht kommen eine selbständige und eine unselbständige Stiftung.

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Selbständige Stiftung

Gesetzlicher Regelfall ist die selbständige Stiftung. Sie entsteht durch ein Stiftungsgeschäft, eine Stiftungssatzung und die anschließende Anerkennung seitens der zuständigen Landesbehörde. Die Anerkennung setzt unter anderem voraus, dass die Stiftung über ausreichend Vermögen verfügt, um den angestrebten Zweck dauerhaft zu verfolgen. Zulässig ist auch die Errichtung einer Stiftung auf bestimmte Zeit, innerhalb derer das Vermögen für den Stiftungszweck verbraucht wird („Verbrauchsstiftung“); der Zeitraum muss dann aber mindestens zehn Jahre umfassen. Die Stiftungssatzung muss neben dem Zweck und dem Vermögen den Namen und den Sitz der Stiftung festlegen und Regeln für die Bildung des Vorstandes treffen. Mit der behördlichen Anerkennung ist die Stiftung rechtsfähig. Sie kann also – vertreten durch ihren Vorstand – in eigenem Namen Rechtsgeschäfte tätigen. Auf diese Weise kann der Stifter sicherstellen, dass ein Vermögen dauerhaft einem bestimmten gemeinnützigen oder privatnützigen Zweck zugutekommt – auch über seinen Tod hinaus.

Unselbständige Stiftung

In der Praxis reichen die Vermögen der Stifter häufig nicht aus, um eine selbständige Stiftung zu gründen. Hierfür gibt es zwar keine festen Mindestgrenzen; die Landesbehörden verlangen aber regelmäßig – je nach verfolgtem Stiftungszweck – einen hohen fünfstelligen oder einen sechsstelligen Betrag. Zudem ist die Errichtung einer selbständigen Stiftung aufgrund der Anforderungen an die Satzung und das Erfordernis der Anerkennung mit zeitlichem und organisatorischem Aufwand verbunden. Manche Stifter entscheiden sich daher zunächst für eine unselbständige Stiftung. Diese ist gesetzlich nicht geregelt. Sie kann mangels Rechtsfähigkeit auch nicht eigenständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Vielmehr wird das Stiftungsvermögen durch einen Treuhänder verwaltet. Im Stiftungsgeschäft legt der Stifter neben dem Zweck und dem einzusetzenden Vermögen auch die Person des Verwalters und dessen Befugnisse fest. Regelmäßig fügt der Stifter diesem Stiftungsgeschäft auch eine als solche bezeichnete „Satzung“ bei, obwohl dies für eine unselbständige Stiftung nicht erforderlich ist. Denn anders als die selbständige Stiftung bedarf die unselbständige nicht der Anerkennung. Vielmehr basiert die unselbständige Stiftung auf einem „normalen“ schuldrechtlichen Vertrag oder einer Verfügung von Todes wegen.

Stiftung durch letztwillige Verfügung

Der Stifter kann etwa in einem Testament oder in einem Erbvertrag verfügen, dass sein Vermögen nach seinem Tode ganz oder teilweise für den von ihm bestimmten Zweck eingesetzt wird. Zu Lebzeiten kann der Stifter ein Vermögen unentgeltlich einem anderen zuwenden und diese Zuwendung mit der Auflage versehen, dass das Vermögen nur zu einem bestimmten Zweck verwendet werden darf (Schenkung unter Auflage). Zuwendungsempfänger kann sowohl eine Privatperson als auch eine juristische Person sein, etwa ein Verein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine selbständige Stiftung.

Stiftung durch Treuhandvertrag

Häufig erfolgt die Gründung einer unselbständigen Stiftung durch einen Treuhandvertrag. Darin vereinbaren Stifter und Treuhänder die Verwaltung des Vermögens zu einem bestimmten Zweck. Erhält der Treuhänder für seine Tätigkeit eine Vergütung, so handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wird er unentgeltlich tätig, so gelten die Vorschriften des Auftragsrechts. Demnach ist der Treuhänder grundsätzlich an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. Die Stifter können vom Treuhänder jederzeit Auskunft über die Verwendung des Treuhandvermögens verlangen (Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 6. März 2014, Aktenzeichen 1 W 2/14).

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OLG Naumburg“ von Olaf Meister (Olaf2) – Eigenes Werk. Lizenziert unter GFDL über Wikimedia Commons.

Begriff „Stiftung“

Sowohl die selbständige als auch die unselbständige Stiftung basieren auf dem Stiftungsgeschäft des Stifters. Bei der Auslegung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung ist auf den objektiven Stifterwillen abzustellen, wie er in den maßgeblichen Dokumenten und – im Falle einer selbständigen Stiftung – im Anerkennungsverfahren zum Ausdruck kommt (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2003, Aktenzeichen 5 U 162/02). Welche Rechtsform der Stifter anstrebt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Das Wort „Stiftung“ allein gibt hierfür keinen ausreichenden Anhaltspunkt, denn der Begriff findet sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige Stiftung Verwendung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. Oktober 1972, Aktenzeichen BReg 2 Z 56/72). So darf sich auch der Treuhänder einer unselbständigen Stiftung selbst als „Stiftung“ bezeichnen, sofern er aufgrund eines Treuhandvertrages wirksam an einen Stiftungszweck gebunden ist.

Treuhänder kann jede juristische oder natürliche Person sein, die vom Stifter als geeignet angesehen wird, das Vermögen fiduziarisch zu verwalten. Oft überträgt der Stifter diese Aufgabe einer Person seines Vertrauens aus seinem privaten Umfeld. Häufig finden sich in der Praxis auch „Dachstiftungen“ in Form einer juristischen Person, etwa einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Solche „Dachstiftungen“ übernehmen für unselbständige Stiftungen die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die notwendige Organisation. Auf diese Weise kann eine unselbständige Stiftung ihren Zweck dauerhaft verfolgen, ohne eine eigene Organisation etablieren und unterhalten zu müssen. Denkbar ist auch, dass der Stifter die unselbständige Stiftung als ein Zwischenstadium auf dem Weg zu einer selbständigen Stiftung sieht. Das ist etwa der Fall, wenn aufgrund fehlenden Vermögens zunächst nur eine unselbständige Stiftung in Betracht kommt, die aber nach Anwachsen des Vermögens in eine selbständige Stiftung umgewandelt werden kann und soll.

Oberlandesgericht Stuttgart.JPGOberlandesgericht Stuttgart“ von TresckowEigenes Werk. Lizenziert unter CC BY 3.0 über Wikimedia Commons. Das Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet in der Berufung über Urteile des Landgerichts Stuttgart (Abbildung)

Von der unselbständigen zur selbständigen Stiftung

Der Stifter kann schon im Stiftungsgeschäft festlegen, dass sein zunächst nur treuhänderisch gebundenes Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen in eine selbständige Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt werden soll. Dem Treuhänder obliegt es dann – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Stifter – zur festgelegten Zeit eine selbständige Stiftung zu gründen und das verwaltete Vermögen in diese einzubringen. Dabei empfiehlt es sich, die Voraussetzungen der Umwandlung so konkret wie möglich zu regeln. Unterbleibt eine klare Regelung, so führt dies in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, welche die Errichtung einer selbständigen Stiftung verzögern oder sogar gänzlich verhindern können. Dies gilt vor allem dann, wenn mehrere Stifter vorhanden sind, die sich ursprünglich einig waren, später aber unterschiedliche Ansichten vertreten, was den Zeitpunkt oder die Voraussetzungen der Überführung in eine selbständige Stiftung betrifft.

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Weisungen der Stifter

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Stiftungsgeschäft, ist der Treuhänder aufgrund des fiduziarischen Charakters des Treuhandvertrages grundsätzlich an die Weisungen der Stifter gebunden. Dieser Grundsatz hilft aber nicht viel weiter, wenn die Stifter ihrerseits uneinig sind und daher keine einheitlichen Weisungen erteilen. So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.01.2015 (Aktenzeichen III ZR 434/13), dass die Weisung eines von zwei Stiftern nicht genüge, um den Treuhänder zu einer Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung zu verpflichten. Im konkreten Fall war im Treuhandvertrag zwar vorgesehen, dass die zunächst unselbständige Stiftung bei ausreichender Kapitalausstattung in eine selbständige Stiftung überführt werden solle. Weder der Treuhandvertrag selbst noch die beigefügte Stiftungssatzung enthielten jedoch hinreichend konkrete Vorgaben, wie die zu gründende selbständige Stiftung ausgestaltet sein soll. In diesem Fall, so der Bundesgerichtshof, müssen die Stifter gemeinschaftlich konkrete Weisungen erteilen. Dies folge schon daraus, dass die Stifter untereinander regelmäßig eine Rechtsgemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, so dass Erklärungen gegenüber dem Treuhänder nur gemeinschaftlich erfolgen können. Selbst wenn, so der Bundesgerichtshof weiter, im Einzelfall die Rechtsgemeinschaft mit Stimmenmehrheit über die Verwaltung des gemeinsamen Gegenstandes bestimmen könne, so sei diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht erfüllt, weil von zwei Stiftern einer die Zustimmung verweigerte.

Im Übrigen dürfte es sich bei der Umwandlung einer unselbständigen fiduziarischen Stiftung in eine selbständige Stiftung regelmäßig um ein Grundlagengeschäft handeln, welches in Ermangelung abweichender Regelungen im Stiftungsgeschäft oder der Satzung von allen Stiftern gemeinschaftlich beschlossen werden muss. Denn meist enden mit Erlangung der Rechtsfähigkeit der neuen, selbständigen Stiftung die ursprüngliche unselbständige Stiftung und damit auch die darauf bezogene Rechtsgemeinschaft der Stifter.

Gestaltung des Stiftungsgeschäftes

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterstreicht die Bedeutung eindeutiger Regelungen im Stiftungsgeschäft. Wer im ersten Schritt eine unselbständige Stiftung gründet, sollte im Treuhandvertrag und/oder der beigefügten Stiftungssatzung eindeutig zum Ausdruck bringen, unter welchen Voraussetzungen der Treuhänder zu einer Überführung des Vermögens in eine selbständige Stiftung berechtigt und verpflichtet ist. Auch wenn im Zeitpunkt der Gründung einer unselbständigen Stiftung ungewiss ist, ob es je zu einer solchen Überführung kommen wird und diese gegebenenfalls noch in weiter Ferne liegt, kann der Stifter durch eindeutige Regelungen spätere Ungewissheiten vermeiden. Hierfür sollte der Stifter nicht nur klare Kriterien benennen, anhand derer sich der Treuhänder wie auch ein etwaiger Erbe des Stifters orientieren kann; vielmehr sollte auch unmissverständlich geregelt sein, wer berechtigt ist, dem Treuhänder in nie ganz auszuschließenden Zweifelsfällen Weisungen zu erteilen.

Vereinsrecht: Eintragung im Vereinsregister

Ein Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister. Dies gilt für den „normalen“ Verein, der landläufig als „Idealverein“ bezeichnet wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) spricht in § 21 vom „nicht wirtschaftlichen Verein“. Er unterscheidet sich vom „wirtschaftlichen Verein“, der einen unternehmerischen Zweck verfolgt und seine Rechtsfähigkeit nach § 22 S. 1 BGB durch staatliche Verleihung erlangt. Solche „wirtschaftlichen Vereine“ sind nur zulässig, wenn im Einzelfall eine Organisation in Form der „üblichen“ unternehmerischen Rechtsformen wie Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft (eG) nicht in Betracht kommt. Das ist etwa bei der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger der Fall. Alle anderen Vereine – also die „klassischen“ Sportvereine, Kulturvereine, Musikvereine, Fördervereine oder Trägervereine – sind „nicht wirtschaftliche Vereine“ im Sinne des § 21 BGB.

Zuständiges Amtsgericht 

Die Eintragung des Vereins erfolgt durch den Rechtspfleger beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Will der Verein seinen Sitz verlegen, muss er den neuen Sitz zur Eintragung anmelden. Hierfür ist das Amtsgericht am bisherigen Sitz zuständig. Diese Frage war in der Rechtsprechung lange umstritten, bis sich das Oberlandesgericht Stuttgart der Auffassung der überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte anschloss (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember 1996, Aktenzeichen 8 AR 60/96). Das Registergericht des bisherigen Sitzes gibt die Anmeldung an das Gericht des neuen Vereinssitzes ab. Dieses prüft dann die Voraussetzungen der Eintragung des neuen Sitzes.

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Oberlandesgericht Stuttgart Olgastrasse Bild 2“ by TresckowOwn work. Licensed under CC BY 3.0 via Wikimedia Commons.

Voraussetzungen einer Eintragung im Vereinsregister

Für die Eintragung des Vereins müssen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. So muss die Satzung den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins und den Willen zu Eintragung angeben. Der Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben. Die Satzung muss Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge, die Bildung des Vorstands, die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung der dort gefassten Beschlüsse enthalten.

Zuständig für die Anmeldung zur Eintragung ist der Vorstand des Vereins. Er muss eine von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnete Satzung des Vereins sowie eine Dokumentation seiner Bestellung zum Vorstand vorlegen. Wenn die formalen Anforderungen nicht eingehalten werden, weist das Amtsgericht die Anmeldung zurück.

Inhalt des Eintrags im Vereinsregister

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, trägt das Registergericht den Verein in das Vereinsregister ein. Der Eintrag enthält den Namen und den Sitz des Vereins, den Tag der Satzungserrichtung und die Vorstandsmitglieder sowie deren Vertretungsmacht. Der Name des Vereins soll sich von anderen Vereinen in der Gemeinde deutlich unterscheiden und auch im Übrigen nicht irreführend sein. Der Sitz des Vereins wird mit genauer Ortsbezeichnung, die Vorstandsmitglieder werden mit Vor- und Nachnamen eingetragen. Bedeutsam und im Einzelfall problematisch ist die Eintragung der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder.

Eintragung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes

Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes muss eindeutig sein. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Vereinsregisters, das es Dritten ermöglichen soll, die Vertretungsbefugnis des Vorstandes zu prüfen. Aufgrund dieser Publizitätswirkung des Vereinsregisters prüft das Amtsgericht vor Eintragung, ob die Vertretung des Vorstandes in der Satzung so eindeutig geregelt ist, dass auch für Dritte nicht zweifelhaft ist, ob der Verein wirksam vertreten ist oder nicht. Denn grundsätzlich dürfen sich Dritte, die mit einem Verein Rechtsgeschäfte abschließen, auf die Eintragung im Vereinsregister verlassen.

Details und Schriftzug am Portal Oberlandesgericht Celle, Schlossplatz 2

von Foto: Bernd Schwabe in Hannover (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia CommonsOberlandesgericht Celle: Eintragung nur bei eindeutiger Vertretungsregelung

Das Oberlandesgericht Celle hatte im Jahr 2010 über einen Fall zu entscheiden, in dem das Registergericht die Eintragung der Vertretungsbefugnis des Vereinsvorstandes abgelehnt hatte. Zugrunde lag eine Satzungsregelung, wonach die Vorstandsmitglieder „gegenseitig vertretungsbefugt“ sind. Das Registergericht hatte eine Eintragung dieser Regelung wegen Unbestimmtheit abgelehnt. Zu Recht, befand das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 9. Juli 2010 (Aktenzeichen 20 W 9/10): Die Formulierung „gegenseitig vertretungsbefugt“ sei unklar und verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Da das Vereinsregister dem Schutze Dritter diene, müsse das Registergericht Unklarheiten oder Unrichtigkeiten in der Vertretungsregelung beanstanden.

Unbestimmte Satzungsregelungen können einer Eintragung im Weg stehen.

Unbestimmte Satzungsregelungen können einer Eintragung im Weg stehen.

Regelung der Vertretungsbefugnis in der Satzung

Es bestehen vielfältige Möglichkeiten, die Vertretungsbefugnis des Vorstandes zu regeln: Zulässig ist die Mehrheitsvertretung, die das Gesetz in § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB als Regelfall ansieht. Dies kann die Satzung etwa durch die Formulierung „der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten“ zum Ausdruck bringen. Möglich und hinreichend bestimmt ist auch die Regelung einer Gesamtvertretung, etwa mit der Formulierung „die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam“. Auch eine Einzelvertretung – „die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein je einzeln“ – ist zulässig und für außenstehende Dritte eindeutig.

Änderungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands

Der Vorstand muss jede Änderung in der Vertretungsmacht zum Vereinsregister anmelden. Dies gilt jedenfalls, wenn die Vertretungsbefugnis abweichend von der Mehrheitsvertretung geregelt ist, die § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB als Regelfall ansieht. Versäumt der Vorstand die Anmeldung, so kann er eine Änderung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes Dritten grundsätzlich nicht entgegenhalten. Das Vereinsregister entfaltet insoweit „negative Publizität“. Anders ist es nur, wenn der Dritte von der Änderung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes anderweitig Kenntnis erlangte. Denn das Vereinsregister soll das Vertrauen des Dritten in die eingetragene Vertretungsbefugnis schützen. Wenn der Dritte aber auf anderem Wege von der Änderung Kenntnis erlangt hat, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen.

Nicht immer kann sich der Verein auf das Vereinsregister berufen: Nach § 68 S. 2 BGB braucht ein Dritter eine eingetragene Änderung der Vertretungsmacht nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt und auch nicht kennen musste. Das ist etwa der Fall, wenn sich der Dritte über Einsicht in das Vereinsregister Kenntnis von der bestehenden Vertretungsmacht verschafft und lediglich eine anschließende, kurzfristige Änderung nicht mehr wahrnimmt. Bei einem Rechtsgeschäft, etwa dem Abschluss eines Vertrages, sollte der Vorstand des Vereins den Dritten daher auf eine kurz zuvor erfolgte Eintragung der veränderten Vertretungsbefugnis hinweisen.

Um Zweifelsfälle auszuschließen, können Vereinsvorstände grundsätzlich die eingetragene Vertretungsmacht dem Dritten vor Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäftes schriftlich mitteilen. Der Dritte kann sich dann nicht darauf berufen, dass er die eingetragene Vertretungsregelung nicht kannte und nicht kennen musste.

Eintragung, Zurückweisung oder Zwischenverfügung

Liegen alle Voraussetzungen vor, ist das Registergericht zur Eintragung des Vereins mit den obligatorischen Inhalten verpflichtet. Andere Inhalte sind nicht eintragungsfähig. Fehlt es an den vereinsrechtlichen Vorgaben oder verstößt der Verein im Übrigen gegen geltendes Recht – etwa weil er einen gesetzeswidrigen Zweck verfolgt -, weist das Amtsgericht die Anmeldung zurück. Bei behebbaren Mängeln, erlässt das Registergericht eine Zwischenverfügung und gibt dem Verein Gelegenheit zur Nachbesserung. Hält der Vorstand die Zwischenverfügung für falsch, kann er sie mit der Beschwerde angreifen. Regelmäßig lassen sich fehlende Eintragungsvoraussetzungen aber im Einvernehmen mit dem Rechtspfleger klären. Mit Eintragung erlangt der Verein Rechtsfähigkeit, kann also selbständig Träger von Rechten und Pflichten sein.