Vereinsrecht: Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für Mitgliederversammlung

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Die Mitgliederversammlung eines Vereins kann wirksame Beschlüsse grundsätzlich nur über Gegenstände treffen, die in der Tagesordnung aufgeführt sind. In der Regel versendet der Vereinsvorstand die Tagesordnung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung. Wollen Mitglieder weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen haben, können sie dies beim Vereinsvorstand beantragen.

In der Regel sieht die Vereinssatzung eine Frist für die nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten vor. Diese Frist sollte so ausgestaltet sein, dass den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die neu aufgenommenen Tagesordnungspunkte bekannt gegeben werden können. Denn Sinn und Zweck der Tagesordnung ist es, dass jedes Mitglied entscheiden kann, ob es über die Gegenstände der Tagesordnung mitentscheiden und dementsprechend an der Mitgliederversammlung teilnehmen will.

Weigert sich ein Vereinsvorstand, einen Punkt auf die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung aufzunehmen, so wendet die Rechtsprechung Regelungen über die Berufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit analog an. Wenn die Satzung vorsieht, dass jedes Mitglied oder aber ein bestimmtes Quorum von Mitgliedern einen Antrag auf nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung stellen darf, so hat der Vereinsvorstand einem frist- und formgerecht eingereichten Antrag Folge zu leisten. Kommt der Vereinsvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das berechtigte Mitglied die Ergänzung der Tagesordnung im Wege der einstweiligen Anordnung nach den Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) durchsetzen.

Das Mitglied kann bei Gericht beantragen, dass die Tagesordnung durch gerichtlichen Beschluss ergänzt wird. Fraglich ist in diesen Fällen, in welchem Zeitraum vor Durchführung der Mitgliederversammlung die Anordnung ergehen muss. Sollte die Satzung dies nicht regeln, so ist in der Rechtsprechung umstritten, innerhalb welcher Frist ab Einberufung der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung den Mitgliedern mitgeteilt werden muss.

Die Rechtsprechung zog hierfür früher Regelungen des Aktiengesetzes (AktG) heran, deren Rechtsgedanken analog auch im Vereinsrecht heranzuziehen seien. Ein Mitglied tut in jedem Fall gut daran, einen etwaigen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung möglichst rasch nach Erhalt der Einladung zur Mitgliederversammlung zu stellen und mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht allzu lange zu warten, wenn der Vereinsvorstand seinem Antrag nicht nachkommt.  Da die Frage der Ergänzung der Tagesordnung, der damit verbundenen Fristen und der Information der übrigen Mitglieder in der Praxis erhebliche streitige Fragen aufwirft, empfiehlt es sich, das Verfahren in der Vereinssatzung eindeutig zu regeln.

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