Vereinsrecht: „Gegenseitige Vertretungsbefugnis“ des Vorstands ist nicht eintragungsfähig

Bild von PIRO auf Pixabay

Beschließt die Mitgliederversammlung eines Vereins eine Satzungsänderung, so wird diese nicht sofort wirksam: Die Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Der Vorstand muss hierfür eine Abschrift des Beschlusses und den Wortlaut der Satzung mit den geänderten Bestimmungen zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht einreichen. Das Registergericht prüft, ob der Beschluss der Mitgliederversammlung nichtig oder unwirksam ist. Nur wenn das der Fall ist, darf das Registergericht die Eintragung der Satzungsänderung verweigern.

Das Registergericht prüft insbesondere, ob mit einer Satzungsänderung zwingende Grundlagen des Vereinsrechts wie die Organisation als Körperschaft oder der satzungsmäßige Vereinszweck verletzt werden. Zudem müssen die formellen Voraussetzungen einer Eintragung der (geänderten) Satzung in das Vereinsregister (weiterhin) vorliegen, etwa die Mindestanzahl von sieben Mitgliedern, Angaben zu Zweck, Name und Sitz des Vereins und Regelungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge, die Mitgliederversammlung und die Bildung des Vorstands. Dagegen ist das Registergericht nicht befugt, die Zweckmäßigkeit einer Satzungsregelung zu überprüfen.

Bild von Kerstin Riemer auf Pixabay

Ein zwingender Grundsatz des Vereinsrechts ist die Bestimmtheit satzungsrechtlicher Regelungen. Das betrifft insbesondere die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten.

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass eine Satzungsregelung, wonach die Mitglieder des Vorstands „gegenseitig zur Vertretung befugt“ sind, nicht hinreichend bestimmt ist (OLG Celle, Beschluss vom 09. Juli 2010, Az. 20 W9/10). Zulässig sei eine Regelung, wonach der Vorstand von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird, wie dies das BGB als Regelfall in § 26 Abs. 2 S. 1 vorsieht.

Zulässig wäre auch eine hiervon abweichende, eindeutige Satzungsbestimmung, wonach der Vorstand nur durch alle oder eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern gemeinsam (Gesamtvertretung) oder aber je einzeln (Einzelvertretung) vertretungsbefugt ist. Aus der Formulierung „gegenseitig vertretungsbefugt“ lässt sich aber keine dieser Vertretungsformen erkennen. Daher verstößt eine solche Regelung gegen den vereinsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

Eine dahingehende Satzungsregelung ist nichtig. Das Vereinsregister hatte im konkreten Fall die Eintragung der beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister zu Recht verweigert.

Hinterlasse einen Kommentar