Deutscher Richterbund plädiert für internationales Regelwerk für den Sport

In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes vom 27. Februar 2015 sprach sich der Deutsche Richterbund (DRB) für ein umfassendes, nationales, europäisches und internationales Regelwerk für den Sport aus. Der DRB verwies in seiner Stellungnahme auf die Bedeutung des Profisports als Wirtschaftszweig mit Milliardenumsätzen. Aufgrund dessen sei eine klar konturierte Kontrolle der Entscheidungen von Sportverbänden wie von Sportgerichten durch staatliche Gerichte erforderlich. Da Sport weltweit betrieben werde, müssten auch weltweit einheitliche Regeln gelten. Dies gelte namentlich – aber nicht nur – für Verstöße gegen Anti-Doping-Vorschriften. Unterschiedliche Regelungen, aber auch die unterschiedliche Handhabung vergleichbarer Regelungen, führten zu einer uneinheitlichen und letztlich willkürlichen Rechtspraxis, die mit Blick auf die Rechte der betroffenen Sportler auch rechtsstaatlich bedenklich sei.

 

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Die Geschäftsstelle des DRB in der Kronenstraße „Berlin, Mitte, Kronenstraße 73-74, Wohn- und Geschäftshaus 01“ von Beek100Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons.

 

 

Die Forderung nach einem international vereinheitlichten Berufsrecht des Sports wird unter Sportrechtsexperten seit längerem diskutiert. Auf dem Stuttgarter Sportgespräch im Januar 2014 und auf dem Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag in Weimar im April 2014 hatte der Stuttgarter Sportrechtler Marius Breucker die Erarbeitung eines international vereinheitlichten Berufsrecht des Sports vorgeschlagen (http://www.stuttgarter-sportgespraech.de/sixcms/detail.php?template=ssg_default_detail&id=1046540). Langfristige Aufgabe des Sportrechts sei ein „international einheitliches rechtliches Regime unter Beteiligung sowohl der Sportverbände als auch staatlicher Regierungen“. Breucker verwies auf die 2005 verabschiedete UNESCO-Konvention gegen Doping und den Welt Anti-Doping Code. Diese Dokumente wie vergleichbare Ansätze auf europäischer Ebene zeigten, dass ein international harmonisiertes Regelwerk geschaffen werden könne. Dabei müsse es sich, so der Stuttgarter Anwalt, nicht zwangsläufig um einen völkerrechtlichen Vertrag handeln. Das Beispiel des Welt Anti-Doping Codes zeige, dass auch in einer internationalen Public Private Partnership aus Staaten und Sportorganisationen effektive Kodifizierungen entstehen können.

 

Nach langjährigen Diskussionen: Bundestag soll "Anti-Doping-Gesetz" beraten.

Nach langjährigen Diskussionen: Bundestag soll „Anti-Doping-Gesetz“ beraten.

 

Arbeitsrecht im Sport

Der Deutsche Richterbund hält es für notwendig, „die Rechtsverhältnisse von Sportlern mit ihren Vereinen und Verbänden als arbeitsrechtliche Verträge anzuerkennen und unter das deutsche und europäische Arbeitsrecht zu stellen.“ Bei dieser Forderung fällt auf, dass nicht nur die Rechtsverhältnisse von Mannschaftssportlern, sondern offenbar auch die von Einzelsportlern als Arbeitsrechtsverhältnisse eingeordnet werden sollen. Dies überrascht mit Blick auf die herkömmliche Definition eines Arbeitnehmers, die neben einer Weisungsgebundenheit auch eine Betriebseingliederung verlangt. Ein Einzelsportler, der sein Training und seine Wettkampfteilnahme selbst organisiert, ist auch dann, wenn er Mitglied eines Vereins ist, regelmäßig weder den Weisungen des Vereins unterworfen noch in dessen betriebliche Abläufe integriert.

 

 

Causa Müller gegen Mainz 05

Anders verhält es sich bei Mannschaftssportlern, die in einer Vereinsmannschaft an einem regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb in Form von Liga- und Pokalwettbewerben teilnehmen. Dort wird auch nach herkömmlicher Definition kaum zu bezweifeln sein, dass es sich um Arbeitnehmer handelt, für die sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften gelten. Dies bestätigte das Arbeitsgericht Mainz jüngst in der „Causa Müller“: Der Torwart des Fußball-Bundesligisten FSV Mainz 05, Heinz Müller, hatte geltend gemacht, die Befristung seines Arbeitsvertrages sei unwirksam. Er konnte sich dabei nach Auffassung der Mainzer Richter auf die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes stützen, die eine Befristung ohne Sachgrund nur einmalig für einen Zeitraum von zwei Jahren zulassen. Da der Vertrag mit Müller aber über diese Laufzeit hinausging, wäre für die Befristung ein Sachgrund erforderlich gewesen, der im konkreten Fall nicht vorlag. Dies hatte zur Folge, dass das Beschäftigungsverhältnis unbefristet galt. Der FSV Mainz 05 hat gegen das Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt.

 

 

Sportler als Arbeitnehmer 

Der Richterbund fordert die Geltung des Arbeitsrechtes auch im Verhältnis zwischen Sportler und Sportverbänden. Dies erscheint vor dem Hintergrund problematisch, dass die Athleten – namentlich die Mannschaftssportler – regelmäßig nur in die Abläufe ihres Vereins, nicht aber in die des Verbandes eingebunden sind. Jedenfalls solange sich das Rechtsverhältnis des einzelnen Sportlers gegenüber dem Verband auf die Beantragung und Erteilung einer Lizenz beschränkt, sind die herkömmlichen Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses – Weisungsgebundenheit und Betriebseingliederung – nicht erfüllt. Anderes mag gelten, wenn und soweit ein Sportler regelmäßig an Trainingslehrgängen und Wettbewerben teilnimmt, die vom Verband ausgerichtet werden. Auch insoweit geht die herrschende Rechtsprechung bislang aber davon aus, dass mit einer kurzfristigen Teilnahme etwa an einem Länderspiel noch kein Arbeitsverhältnis zwischen dem einzelnen Sportler und dem Verband begründet wird. Vielmehr bleibt der Sportler Arbeitnehmer seines Vereins und wird auf dessen Weisung hin vorübergehend an einem anderen Arbeitsort tätig. Hintergrund ist, dass die Vereine gegenüber den Verbänden wiederum vertraglich oder satzungsrechtlich verpflichtet sind, Spieler zu Lehrgängen und Wettkämpfen der Nationalmannschaft abzustellen.

 

 

Schiedsfähigkeit von Sportler-Arbeitsverträgen

Unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsrechtes fordert der Deutsche Richterbund die Klarstellung, dass die im Sport üblichen Schiedsgerichtsverfahren nicht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gelten können. Dies entspricht der Regelung des § 101 Arbeitsgerichtsgesetz, der arbeitsrechtliche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung ausnimmt. Eine Alternative wäre, in einem Tarifvertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu vereinbaren. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Gesetzgeber in § 101 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz neben Künstlern auch professionelle Sportler in den Katalog der Berufsgruppen aufnimmt, die durch Tarifvertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren können. Hieran fehlt es bislang. Dabei wäre der Abschluss von Tarifverträgen durchaus eine Option, den Besonderheiten des professionellen Sports auf vielen Feldern Rechnung zu tragen. Dies gilt nicht nur für die Schiedsgerichtsbarkeit: Auch die Befristung von Arbeitsverträgen ohne Sachgrund über die Dauer von zwei Jahren hinaus könnte durch Tarifvertrag geregelt werden. Dadurch könnten sportspezifische Regelungen geschaffen werden, ohne dass die grundsätzliche Geltung des Arbeitsrechts in Frage gestellt würde.

 

 

Fließende Grenze: Ernährung, Ergänzung, Ertüchtigung... - Doping?

Fließende Grenze: Ernährung, Ergänzung, Ertüchtigung… – Doping?

 

 

Parallelität von sportrechtlichen und staatlichen Verfahren 

Der Deutsche Richterbund geht in seiner Stellungnahme auf das Verhältnis zwischen den sportrechtlichen Verfahren vor Schiedsgerichten einerseits und zeitgleichen staatlichen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ein. Da in beiden Verfahrensarten unterschiedliche Verfahrensregeln und Beweisgrundsätze gelten, müsste das Verhältnis der Prozesse zueinander geklärt werden. Es bestehe ein „Gefälle zwischen der Ausgestaltung der Verfahrensordnung des Sportrechts […] und den Schutzgarantien der Strafprozessordnung“. Dies sei die zwangsläufige Folge der Besonderheiten der sportrechtlichen Verfahren „mit einer Einschränkung der Unschuldsvermutung durch eine Beweislastumkehr und mit einem faktischen Einlassungszwang“ für den Sportler. Demgegenüber stünden die Schutzgarantien der Strafprozessordnung für den Beschuldigten, die es zu wahren gelte. Es bestünden daher Bedenken gegen einen Transfer der in sportrechtlichen Verfahren erlangten Einlassungen und Aussagen der Athleten in einen Strafprozess. Der Deutsche Richterbund weist aber zugleich einen Weg zur Lösung dieser Frage: Der Gesetzgeber könne, vergleichbar zu Angaben des Beschuldigten aufgrund verwaltungs- und insolvenzrechtlicher Auskunftspflichten ein Verwertungsverbot statuieren. Demnach dürften nicht sämtliche Einlassungen eines Sportlers aus einem sportgerichtlichen Verfahren in einem Strafprozess verwertet werden.

 

 

Präjudiz für staatliches Strafverfahren?

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Anti-Doping-Gesetzes vom Februar 2015 Bedenken: Wenn ein Athlet vom Verband gesperrt, vom staatlichen Strafgericht aber freigesprochen würde, wäre dies eine Vorlage für einen Schadensersatz des Athleten gegen den Verband. Der DAV befürchtet, dass sich „das Strafgericht zur Vermeidung dieses Resultates das Ergebnis der Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht entgegen seiner Aufklärungspflicht zu eigen macht“.

 

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Bundesregierung: Anti-Doping-Kampf ins Gesetzbuch

 

Der DAV geht in seiner Stellungnahme nicht darauf ein, dass auch nach derzeitiger Rechtslage sportgerichtliche Sanktionsverfahren und staatliche Strafprozesse parallel verlaufen: So kann etwa die Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung ermitteln, wenn ein Spieler einen anderen durch ein grobes Foul verletzt hat. Dies hindert die Sportgerichtsbarkeit nicht, den Spieler wegen einer Roten Karte zu sperren. Bislang ist nicht bekannt, dass ein Strafrichter die Spielsperre durch den Sportverband unbesehen übernommen und den Betroffenen auf dieser Grundlage verurteilt hätte, um eine Diskrepanz zwischen sportgerichtlichem und staatlichem Verfahren zu vermeiden. Auch der Umstand, dass ein zivilrechtliches Verfahren anders ausgeht als ein Strafverfahren, ist tägliche Praxis. Es ist nicht ersichtlich, dass sich Strafrichter in ihrer Entscheidung davon leiten lassen, ob im Falle eines Freispruchs Schadensersatzansprüche des Beschuldigten möglich sind. Zudem bedeutet ein Freispruch im Strafverfahren aufgrund der hohen Beweisanforderungen und des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht, dass ein anschließender, zivilrechtlicher Schadensersatzprozess aussichtsreich wäre. Vielmehr muss der Betroffene in jedem Einzelfall die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen. Der bloße Freispruch im Strafverfahren hilft ihm dabei nicht.

 

 

Schiedsvereinbarungen zwischen Verbänden und Sportlern 

Der Deutsche Richterbund äußert sich auch zur geplanten Regelung im Anti-Doping-Gesetz, wonach Sportler und Sportverbände Schiedsvereinbarungen schließen können. Der DRB (http://www.drb.de/cms/index.php?id=899) hält es nicht für zwingend, in einem Anti-Doping-Gesetz das sportrechtliche Verfahren mit einer ausdrücklichen Anerkennung von Schiedsgerichten aufzuwerten. Jedenfalls müsse die Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen im Sport im Hinblick auf rechtsstaatliche Mindestanforderungen sorgfältig geprüft werden. Dies gelte nicht zuletzt mit Blick auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015: Das Gericht hatte im Schadensersatzprozess der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen den Eisschnelllauf-Weltverband (ISU) Schiedsvereinbarungen für unwirksam erklärt, wenn sie zur Voraussetzung der Teilnahme an eine Wettbewerb des Monopolverbandes gemacht werden und den Internationalen Sportschiedsgerichtshof (Court of Arbitration for Sport) in seiner jetzigen Ausgestaltung als letzte Schiedsgerichtsinstanz vorsehen.

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Diese Auffassung teilt auch der Deutsche Anwaltverein: Nachdem das Oberlandesgericht München bereits Anforderungen an die Besetzung und die Unabhängigkeit von Schiedsgerichten formuliert habe, solle man die Beurteilung des Bundesgerichtshofs in diesem Falle abwarten. Es sei durchaus möglich, dass noch weitere Vorgaben für Schiedsvereinbarungen im Sport gemacht würden. So müssten aus Sicht des DAV internationale Schiedsverfahren strukturell und institutionell so ausgestaltet sein, dass sie rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.

 

 

Kodifizierung des Sportrechts

Der Deutsche Richterbund begrüßt im Grundsatz – bei konkreten Verbesserungsvorschlägen im Einzelfall – eine gesetzliche Regelung zur Bekämpfung des Dopings. Zugleich macht er deutlich, dass der Gesetzgeber mit Blick auf den Regelungsbedarf im Sportrecht „ein eher nachrangiges Problem“ aufgegriffen habe. Das geplante Anti-Doping-Gesetz könne „eine umfassende rechtliche Regelung des Sports nicht ersetzen“. Der Deutsche Richterbund spricht damit den Umstand an, dass zahlreiche gesetzliche Regelungen nicht (mehr) zum heutigen Profisport passen. So verstoßen etwa Sportler bei internationalen Sportwettbewerben regelmäßig gegen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, etwa die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Auch die Probleme beim Abschluss von Schiedsvereinbarungen oder die verbandsrechtlichen Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit belegen den grundlegenden Regelungsbedarf. Diesen Aspekt thematisierten der Sportredakteur Tobias Schall und die Anwälte Christoph Wüterich und Marius Breucker in ihrem Debattenbeitrag unter dem Titel „Raus aus dem Schatten“ in der Stuttgarter Zeitung im Januar 2015. Ziel müsse ein „internationaler Code des Sports sein, der Standards und Rahmenbedingungen des modernen Sports festlegt“, so die Stuttgarter Autoren.

 

Anti-Doping-Kampf: Gesetzgeber will die Zuschauerrolle verlassen.

Anti-Doping-Kampf: Gesetzgeber will die Zuschauerrolle verlassen.

Der Deutsche Richterbund schlägt in seiner Stellungnahme über eine solche Kodifizierung hinaus vor, dass sich die Spitzenverbände aller Sportarten „überzeugenden Compliance-Regelungen zur Bekämpfung der Korruption in den eigenen Reihen unterworfen und sich notwendigen Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden stellen“. Dies sei notwendig, um dem Sport über die Bekämpfung des Dopings hinaus einen wirksamen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Debatte um ein zeitgemäßes Recht des Sports ist mit dem Entwurf des Anti-Doping-Gesetzes, so scheint es, erst eröffnet.

„Verlorener Kampf“? – Greifen die sportrechtlichen Instrumente gegen Doping?

Doping stellt die Chancengleichheit und damit die Grundlage des Sports in Frage. Folgerichtig spielen im Wettbewerb um Preis- und Werbegelder Anti-Doping-Vorschriften eine immer bedeutsamere Rolle. „Wer Sport treibt, muss die Antidopingreglements kennen“, sagt der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker aus der Kanzlei Wüterich Breucker. „Das gilt für den Profi wie für den Freizeitsportler“. Denn auch ein unachtsam eingenommenes Medikament oder Nahrungsergänzungsmittel kann Doping sein und zur Disqualifikation im Wettbewerb und einer anschließenden Sperre führen.

Hand Kanüle Doping

Breucker engagiert sich seit Jahren im Anti-Doping-Kampf, unter anderem als Anwalt der Welt Anti-Doping Agentur. Aber ist der Kampf gegen Doping nicht schon verloren? Zu diesem Fazit kommt der Tübinger Sportwissenschaftler Professor Dr. Helmut Digel in seinem Buch „Verlorener Kampf“. Die entscheidenden Beteiligten seien an einer wirklichen Aufklärung und Bekämpfung nicht interessiert, schreibt Digel: „Es muss deshalb von einem verlorenen Kampf gesprochen werden“. Auch der Heidelberger Molekularbiologe Professor Dr. Werner Franke kritisiert den Anti-Doping-Kampf in Deutschland: Es fehle eine juristische Herangehensweise an das Doping-Problem wie es die US-Anti-Doping-Agentur USADA etwa gegenüber Lance Armstrong gezeigt habe, sagte Franke im ZDF-Morgenmagazin. Demgegenüber will IOC-Präsident Dr. Thomas Bach den Anti-Doping-Kampf verschärfen: „Wir wollen die Kontrollen noch intelligenter gestalten“, versprach Bach in einem Interview mit den Fränkischen Nachrichten. „Der Schwerpunkt muss sich weiter auf die Zeiten außerhalb des Wettkampfes verschieben!“ forderte Bach. Welche juristischen Instrumente stehen dem Sport für den Anti-Doping-Kampf überhaupt zur Verfügung? An welchen rechtlichen Stellschrauben kann und muss gedreht werden, um den Kampf gegen die „Hydra“ Doping zu führen?

„Grundgesetz“: Welt Anti-Doping Code

Die 1999 von Sportorganisationen und staatlichen Regierungen gegründete Welt Anti-Doping Organisation (WADA) verfasste und beschloss den Welt Anti-Doping Code (WADC). Dieses „Weltgrundgesetz des Dopings“ trat 2004 in Kraft und regelt die Grundlagen des Anti-Dopingkampfes. Es definiert „Doping“ nicht nur als Einnahme verbotener Medikamente oder Anwendung verbotener Methoden, sondern etwa auch als Umgehung eines Tests oder als Manipulation des Dopingkontrollsystems. Auf eine konkrete Leistungssteigerung kommt es dabei nicht an. Der Code regelt, wer den Dopingverstoß beweisen muss, wie eine Dopingprobe zu nehmen und zu analysieren ist und welche Sanktionsverfahren und Rechtsmittel sich daran anschließen. Zugleich setzt er die wesentlichen technischen und medizinischen Standards für die oft komplexen Verfahren.

Grundgesetz: Welt Anti-Doping Code

„Bedenkt man, wie schwer sich internationale Organisationen oft mit verbindlichen Verträgen tun, ist der in kurzer Zeit geschaffenen Welt Anti—Doping Code ein fast schon sensationeller Erfolg!“ so Anwalt Marius Breucker zuletzt auf dem Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag in Weimar. Dick Pound, langjähriger Präsident der WADA, sieht im Welt Anti-Doping Code trotz aller Schwierigkeiten ein wirkungsvolles Instrument: Die spektakulären Entdeckungen und Verurteilungen der letzten Jahre, etwa der Fall des US-Radsportlers Lance Armstrong, hätten gezeigt, was eine gute und seriöse Anti-Doping Agentur erreichen könne. „Das ist eine Bestätigung des Systems“, so Pound gegenüber der Nachrichtenagentur AFP.

Transformation in Anti-Doping-Ordnungen

Wie aber wirkt der Welt Anti-Doping Code? Die nationalen und internationalen Sportverbände sind verpflichtet, die Vorgaben des WADC in ihre eigenen Verbandsordnungen umzusetzen. Auf diese Weise werden die Regelungen des Welt Anti-Doping Codes in die einzelne Sportart transformiert und erlangen Verbindlichkeit gegenüber jedem einzelnen Sportler: „Der Mechanismus ähnelt der Umsetzung einer EU-Richtlinie“, erläutert Anwalt Marius Breucker. Die Verbände müssen die Vorgaben des WADC aber nicht nur in ihre Anti-Doping-Ordnungen schreiben; sie müssen auch dafür Sorge tragen, dass der einzelne Athlet an diese Ordnung rechtswirksam gebunden ist. Die Verbände schließen hierzu regelmäßig Lizenz- oder Athletenvereinbarungen mit den Sportlern. Die WADA überwacht die Einhaltung der Vorgaben des Welt Anti-Doping Codes und rügt säumige Verbände. Zugleich ist sie Kompetenzzentrum für medizinische und organisatorische Fragen und unterstützt in dieser Funktion die Verbände, die nationalen Anti-Doping-Organisationen und die von ihr weltweit akkreditierten biochemischen Labore. Auch den einzelnen Athleten steht sie als Ansprechpartner zur Verfügung. So nahmen die Rechtsanwälte Marius Breucker, Christoph Wüterich und Matthias Breucker in ihrer Stuttgarter Kanzlei im Auftrag der WADA die Aussagen zahlreicher „Doping-Kronzeugen“ entgegen.

Nationaler Anti-Doping Code

Als weltumspannende Organisation kann die WADA nur die Basis schaffen und Koordinationsarbeit leisten. In den einzelnen Ländern organisieren die nationalen Anti-Doping Agenturen („NADAs“) den Anti-Doping-Kampf. Sie agieren rechtlich und organisatorisch selbständig, sind also keine „Filialen“ der WADA. In Deutschland erlässt die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) den Nationalen Anti-Doping Code (NADC). Dieser ist wiederum von den deutschen Sportverbänden umzusetzen. Schon bei ihrer Gründung im Jahr 2002 hob der Sportrechtler Professor Dr. Ulrich Haas die Bedeutung der NADA für den gesamten Sport hervor: „Sportpolitisch ist die NADA das größte und interessanteste Projekt seit langer Zeit“. Nach anfänglichen Schwierigkeiten aufgrund unzureichender materieller und personeller Ausstattung, fasste die NADA nach und nach Tritt. „Die Rolle der NADA hat sich in den letzten Jahren gewandelt“, erläutert Marius Breucker: Ursprünglich hatte sie die Aufgabe, die Vorgaben des Welt Anti-Doping Codes in Deutschland umzusetzen, den nationalen Anti-Dopingkampf zu koordinieren und Verbände und Sportler zu beraten. In den letzten Jahren übernahm die NADA darüber hinaus operative Aufgaben: Sie führt für viele Sportverbände Trainings- und Wettkampfkontrollen und das „Ergebnismanagement“ durch. Das heißt, sie ermittelt bei aufgetretenen Verdachtsfällen und führt im Falle eines Dopingverstoßes ähnlich einer „Anklagebehörde“ das gesamte Disziplinarverfahren durch. Die Auslagerung der Kontrollen auf die NADA wird überwiegend begrüßt. Gleichwohl konnten etwa im Jahr 2013 in 8.106 Trainingsproben nur 50 Mal verbotene Substanzen gefunden werden. Bei einer solchen Quote von 0,04 % stellt sich die Frage, ob das System greift. Andererseits heben Anti-Dopingkämpfer auch die abschreckende Wirkung der Kontrollen hervor.

Die Aktivitäten und Mahnungen der NADA werden den Sportlern bisweilen auch zu viel: So kritisierte 800-Meter-Olympiasieger Nils Schumann die Fokussierung auf den Anti-Doping-Kampf. Er befürchtet dadurch eine schwindende Attraktivität etwa der Leichtathletik für die Jugend: „Ich habe manchmal den Eindruck, dass Themen wie der Anti-Doping-Kampf einen viel höheren Stellenwert haben als die Nachwuchsförderung“, sagte Schumann in einem Interview mit dem Internet-Portal „www.trainingsworld.de“. Schumann stellt die Stoßrichtung seiner Aussage klar: „Natürlich spielt der Kampf gegen Doping eine wichtige Rolle, aber ich habe das Gefühl, die Relationen gehen verloren.“ Andererseits belegen die spektakulären Dopingfälle und die Geständnisse mehrerer „professioneller“ Doper die Bedeutung des Problems für den Sport und die Notwendigkeit seiner effektiven Bekämpfung.

Anti-Doping-Verfahren

Anti-Doping-Verfahren

Sollte sich ein Dopingverdacht erhärten, folgt ein Dopingsanktionsverfahren. Dieses kann zu einer Sperre des Sportlers führen, ist aber rechtstechnisch kein „Strafverfahren“: Da die NADA eine privatrechtliche Stiftung ist, richtet sich ihr Rechtsverhältnis zum einzelnen Athleten nach dem Zivilrecht. Das sportgerichtliche Anti-Doping-Verfahren unterscheidet sich aber in vielerlei Hinsicht von einem „normalen“ Zivilprozess: Regelmäßig verhandelt über einen Dopingfall zunächst ein verbandsinternes Disziplinarorgan („Disziplinarkommission“ oder „Verbandssportgericht“). Gegen dessen Entscheidung kann der Unterlegene Rechtsmittel einlegen. Denkbar ist der Weg vor ein staatliches Zivilgericht. In der Regel schließen der Verband und der Sportler aber die staatliche Gerichtsbarkeit in einer Schiedsvereinbarung aus und einigen sich auf die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts. Der Unterlegene kann dann etwa das Deutsche Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) anrufen. Es wurde 2008 gegründet und ist ein echtes Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung. Das Sportschiedsgericht trifft auf nationaler Ebene die abschließende Entscheidung. In Dopingverfahren schreiben der Welt Anti-Doping Code und der Nationale Anti-Doping Code als letzte Rechtsmittelinstanz zwingend den Internationalen Sportschiedsgerichtshof – Court of Arbitration for Sport (CAS) – in Lausanne vor. Die Athleten müssen also bis zu einer endgültigen Entscheidung unter Umständen drei Instanzen durchlaufen. Dies kann zu langwierigen Verfahren führen. Der oft betonte Vorteil der Sportschiedsgerichtsbarkeit, schnell zu einer Entscheidung zu gelangen, wird so nicht immer eingelöst.

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„Auslagerung“ der Verfahren

Viele Sportverbände sparen sich mittlerweile ein verbandsinternes Verfahren und sind dazu übergegangen, bereits die erstinstanzliche Zuständigkeit auf das Deutsche Sportschiedsgericht zu übertragen. „Dies hat für die Verbände mehrere Vorteile“, erläutert Marius Breucker: „Zum einen entlasten sie sich organisatorisch, wenn die oft aufwendigen Verfahren nicht mehr von eigenen Verbandsorganen geführt werden müssen. Zudem reduzieren sie ihr Haftungsrisiko.“ Die Causa Pechstein hat gezeigt, dass sich ein Verband im Falle einer Dopingsperre Schadensersatzklagen beeindruckenden Ausmaßes ausgesetzt sehen kann. Das Haftungsrisiko wird reduziert, wenn der Verband die Ermittlungen auf die NADA und das anschließende Verfahren auf das Deutsche Sportschiedsgericht auslagert. Gerade in medizinisch und juristisch komplizierten Dopingfällen können die Verbände die Expertise der NADA und der DIS nutzen. „Die Arbeitsteilung ist Ausdruck der zunehmenden Professionalisierung der sportrechtlichen Verfahren“, sagt Breucker, der selbst als Schiedsrichter am Deutschen Sportschiedsgericht tätig ist.

Anhaltende Herausforderung für den Sport

Der Sport muss sich dem Anti-Doping-Kampf stellen, ob er will oder nicht. Zunehmend treten staatliche Akteure auf den Plan, um dem Dopingproblem mit Gesetzen und hoheitlichen Befugnissen zu begegnen. Da der Sport manches weder leisten kann noch leisten will, wird er dieser Unterstützung auch bedürfen. Die Frage ist, ob er dauerhaft eine eigene Kompetenz in der Dopingbekämpfung bewahren kann. Im Kampf gegen Doping verteidigt der Sport nicht nur seine Werte, sondern auch seine Autonomie. Die rechtlichen Instrumente – so umstritten sie im Detail sind – liegen mit dem Welt Anti-Doping Code, dem Nationalen Anti-Doping Code und den entsprechenden Verbandsregelwerken und Schiedsordnungen vor. Entscheidend kommt es auf deren Umsetzung an. Inhaltlich sind für den Ausgang der sportrechtlichen Ermittlungen nicht zuletzt intelligente Testverfahren und wissenschaftliche valide Nachweismethoden maßgeblich. Daran wird sich der Sport messen lassen müssen. Denn die professionellen Doper sind immer auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik. Eine Chance liegt in den indirekten Nachweismethoden, namentlich den individuellen Blutprofilen. Anwalt Christoph Wüterich sieht darin einen entscheidenden Ansatz. Denn damit können individuelle Abweichungen vom „normalen“ Blutbild eines einzelnen Athleten ermittelt und auf Dopingrelevanz überprüft werden. Gerade beim indirekten Nachweis müssen aber „strenge rechtsstaatliche Standards gewahrt werden“, mahnt Marius Breucker, will man nicht die Legitimation des Anti-Dopingkampfes in Frage stellen. Mediziner und Juristen bleiben gefordert.

 

Weitere Informationen zum Thema sind zu finden unter:

http://www.wueterich-breucker.de/blog/p/breucker-anti-dopingkampf-durch-sportverbandsrecht-und-staatliches-recht,

auf der Webseite des Deutschlandfunks:

http://www.deutschlandfunk.de/anti-doping-gesetz-deutschland-macht-ernst.1346.de.html?dram:article_id=298851,

oder als Audio-Datei unter:

http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2014/09/28/dlf_20140928_1929_677a5a64.mp3

 

Anwalt Marius Breucker: "Sport muss auch im Kampf gegen Doping rechtsstaatliche Standards wahren"

Anwalt Marius Breucker: „Sport muss auch im Kampf gegen Doping rechtsstaatliche Standards wahren“