Marius Breucker: „Sportrecht ist mehr als Sport und Recht“

Die „Verrechtlichung“ des Sports schreitet unaufhaltsam voran. Die zunehmende Bemächtigung des Sports durch Juristen bemängelt etwa der renommierte Sportwissenschaftler Professor Dr. Helmut Digel. „Falsch!“ sagt der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker, seinerseits anerkannter Sportrechtler: Es ist nicht das Recht, das sich des Sports bemächtigt, sondern der Sport bewegt sich mit zunehmender Professionalisierung und Kommerzialisierung in das Recht hinein.“ Die gewachsene gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung des Sports führe, so Breucker, zu einem gesteigerten Regelungsbedürfnis, um die verschiedenen Interessen in Einklang zu bringen.

Eisschnelllauf

In der Tat gibt es im Sport – jedenfalls in manchen Sportarten – mehr zu verteilen als früher. Das führt zum Bedürfnis nach weitreichenden Vermarktungsregeln und – in Zeiten der Compliance – elaborierten Sponsoringverträgen. Der immer härtere Wettbewerb um immer höhere Preis- und Werbegelder bringt Anti-Doping-Regeln und Regelungen zum Sportwettenverbot hervor. Das Arbeitsrecht spielt mittlerweile nicht nur im Fußball eine zentrale Rolle. Erste Gewerkschaften haben sich gebildet. Die Kriterien zur Ausschreibung von Sportwettbewerben werden ebenso kontrovers diskutiert wie der Umgang mit friedlichen und unfriedlichen Zuschauern. Das Sportrecht expandiert.

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Was aber ist eigentlich „Sportrecht?“ Sicher kein klassisches Rechtsgebiet wie das Erbrecht oder das Strafrecht. Landläufig fasst man darunter alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Sport. Dabei können ganz unterschiedliche Rechtsgebiete wie Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschafts- und Vereinsrecht, aber auch Bau-, Sicherheits- und Versammlungsrecht eine Rolle spielen. Gibt es also – bei genauer Betrachtung – überhaupt ein „Sportrecht“? „Ja“, sagt Marius Breucker und ergänzt: „Charakteristisch für das Sportrecht ist die sogenannte Zweispurigkeit: Neben den staatlichen Rechtsnormen gelten im Sport spezifische Regeln, die man unter der Überschrift „Sportverbandsrecht“ zusammenfassen kann.“ Darunter fallen die von den nationalen und internationalen Sportverbänden gesetzten Regeln, mithin die Satzungen, Lizenz-, Spiel- und Wettkampfordnungen. Auch andere Sportorganisationen setzen eigene Normen: Für die Olympischen Sportarten gilt die Olympische Charta des Internationalen Olympischen Komitees (IOC). Und für die deutschen Sportverbände gelten die Regelungen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).

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©Wüterich Breucker

Was kennzeichnet einen „Sportrechtler?“. „Ein Jurist, der zugleich Sportler oder Fan ist, ist noch kein Sportrechtler“, sagt Marius Breucker. Manchmal gilt sogar fast das Gegenteil: „Voraussetzung für eine realistische und professionelle Beratung ist eine gewisse Distanz zum Mandat.“ Dies bedeutet nicht, so Breucker weiter, dass man nicht Sympathien für den vertretenen Mandanten oder die Sportart hegen dürfe. Sicher ist es von Vorteil, wenn man sich in die Psychologie und die Besonderheiten einer Sportart hineindenken kann. Eine übertriebene Identifikation mit dem Mandanten könne aber den unbefangenen Blick verstellen. „Wenn der Anwalt die Sache zu seiner eigenen macht, fällt es schwer, dem Mandanten unangenehme Wahrheiten zu sagen. Dies ist aber Voraussetzung für eine realistische Chancen-Risiken-Einschätzung und eine professionelle Rechtsberatung“, so Marius Breucker. Freude und Interesse am Sport sind also erwünscht, genügen aber nicht: „In der Praxis bedeutet Sportrecht oftmals harte Kärrnerarbeit und hat nichts mit der in manchen Medien transportierten Glamour-Welt des Sports zu tun.“, weiß Breucker aus zahlreichen Verfahren. Die Verbände erlassen regelmäßig neue Satzungen und Ordnungen auf internationaler und nationaler Ebene. Der Sportrechtler muss daher bereit sein, sich in jedem Fall in eine neue Rechtslage einzuarbeiten. Hinzu treten die individuellen Verträge zwischen den Athleten und ihren jeweiligen Verbänden als Voraussetzung für die Kaderzugehörigkeit und die offizielle Förderung.

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Darüber hinaus schließen die Veranstalter vor großen Sportereignissen anlassbezogene Verträge mit allen Teilnehmern. So müssen die Sportler etwa vor der Teilnahme an Olympischen Spiele die vom IOC vorgelegte „Athletenvereinbarung“ unterzeichnen, um teilnehmen zu dürfen. Das Sportrecht also eine Herausforderung, nicht nur für den Sport, sondern auch für den Sportrechtler? „Ja“, sagt Marius Breucker, und ergänzt: „Training, taktische Vorbereitung, „Wettkampf“ gibt es auch im Sportrecht“. Der Sportrechtler solle dabei die Besonderheiten des Sports im Blick behalten, damit das Sportrecht dem Sport diene und sich nicht – wie Digel befürchtet – des Sports bemächtigt.

Weitere Informationen zum Sportrecht finden sich auf:

http://www.anwaelte-des-sports.de

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